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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 18-May-2016
Dass eine Eigentümergemeinschaft befugt ist, gemeinschaftsbezogene Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer selbst geltend zu machen, stellte das Kammergericht Berlin im August 2014 klar. Dies setzt jedoch voraus, dass ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich ist. Streitig war in diesem Rechtsstreit, ob die Eigentümergemeinschaft die Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer überhaupt in ihrem Namen geltend machen durfte.
Eine Eigentümergemeinschaft hatte nachbarrechtliche Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen einen Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines Baums selbst geltend gemacht. Dies war im durch das Kammergericht Berlin entschiedenen Rechtsstreit zulässig. Die klagende Eigentümergemeinschaft war befugt in gesetzlicher Prozessstandschaft aufzutreten, weil die Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Nachbarn zugleich gemeinschaftsbezogene Rechte auf Beseitigung des Baums darstellten (KG, Beschluss v. 19.08.14, Az. 4 W 35/14).