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Die erbrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts regeln im Hinblick auf die Übertragung von Vermögen nach dem Tode eines Menschen (Erblasser) zunächst eine gesetzliche Erbfolge. Diese gesetzliche Erbfolge kann aber auch vom Erblasser abgeändert werden. Nur wenn es keine Bestimmung der Erben durch den Erblasser gibt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Gesetzliche Erben sind in erster Ordnung die Kinder und daneben der Ehepartner. Existieren keine Erben der ersten Ordnung sind laut Gesetz die Eltern des Verstorbenen bzw. deren Abkömmlinge, d.h. in der Regel die Geschwister des Erblassers, die Erben.
Die gesetzliche Erfolge bestimmt: Ein Ehepartner erbt neben Kindern 1/4 des Nachlasses. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich sein Anteil auf 1/2 des Erbes. Der eheliche Güterstand hat also im Erbfall eine große Bedeutung. Kinder erben neben dem Ehepartner den Rest des Nachlasses zu gleichen Teilen. Dagegen ist ein Ehepartner nach Zugang eines Scheidungsantrags nicht mehr zur Erbschaft berechtigt.
Durch die gesetzliche Erbfolge sind somit Ehepartner und Kinder des Erblassers und diese ersetzende Verwandte begünstigt. Andere Personen oder andere Verteilungen müssen durch den Erblasser ausdrücklich bestimmt werden. Ratsam sind testamentarische Regelungen, wenn z.B. Immobilienvermögen vorhanden ist oder die personale Zusammensetzung der Erbengemeinschaft einen Konflikt befürchten lässt. Die Bestimmung der Erben erfolgt in der Regel durch letztwillige Verfügung, in Form von Testament oder Erbvertrag . Mehrere Erben können mit bestimmten Quoten des zu vererbenden Vermögens bedacht werden. Bei mehreren Erben spricht man von einer sog. Erbengemeinschaft. Das vererbte Vermögen geht als ganzes auf die Erben über. Es ist aber auch möglich einzelne Vermögensgegenstände einzelnen Erben zuzuwenden, z.B. durch sog. Teilungsanordnung oder durch eine Einzelregelung (sog. Vermächtnis). Wenn der Bedachte kein Erbe sein soll ist ein sog. Vermächtnis die sinnvolle Form. Mit einem sog. Vorausvermächtnis kann man für einen Erben über die Erbschaft hinaus eine gesonderte Zuwendung regeln.
Ein formwirksames Testament muss grundsätzlich
Das Testament kann eigenhändig niedergeschrieben werden. Der gesamte Text des Testaments muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein. Ein mit einer Schreibmaschine aufgesetztes Testament ist unwirksam. Das Testament muss außerdem unterschrieben werden. Es sollten Ort und Datum ausgewiesen sein. Ein Testament kann durch den Erblasser zu Lebzeiten jederzeit widerrufen und abgeändert werden.
Der Erblasser kann bestimmen, welche Personen Erben sein sollen. Als Erben können auch nichtverwandte Personen eingesetzt werden und andere als die gesetzlichen Quoten und Verteilungsmodalitäten bestimmt werden. Neben dieser Gesamtverteilung des Vermögens gibt es auch die Möglichkeit, bestimmten Personen einzelne Gegenstände zuzuwenden. Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis sind mögliche weitere Verteilungsmodelle. Die Zuwendung einzelner Gegenstände an Nichterben stellt ein Vermächtnis dar. Erben oder Vermächtnisnehmer können durch Auflagen belastet werden, z.B. für die Grabpflege zu sorgen. Soll nach dem testamentarisch begünstigten Ehepartner das vererbte Vermögen auch den Abkömmlingen in späteren Jahren zu Gute kommen, kann eine Vor- und Nacherbschaft geregelt werden.
Eine vergleichbare Regelung ist das von Ehepartnern gemeinsam aufgesetzte sog. Berliner Testament , bei dem der überlebende Ehepartner in dem gemeinschaftlichen Testament als Alleinerbe des verstorbenen Partners eingesetzt wird und die Kinder als Schlusserben des zuletzt Versterbenden.
Ein Erbvertrag hingegen muss notariell beurkundet werden und setzt gegenseitige Willenserklärungen des Erblassers und des Erben voraus. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag für den Erblasser rechtsverbindlich, d.h. er kann nicht einseitig abgeändert werden. Vor dem Abschluss eines Erbvertrages sollte immer eine rechtliche Beratung erfolgen.
Ein Testament kann ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgehoben oder ab geändert werden. Es kann durch ein neues Testament geändert oder widerrufen werden. Zu beachten ist, dass ein neues Testament ein früheres nur insoweit aufhebt, als es dem früheren widerspricht. Eine besondere Form des Testaments ist das gemeinsame Testament von Lebenspartnern . Ein gemeinsames Testament können nur Eheleute oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft errichten. Bei einem gemeinschaftlichen Testament, das eigenschriftlich abgefasst wird, ist es erforderlich, dass einer der Partner das Testament eigenhändig schreibt, es mit Ort und Datumsangabe versieht und beide Partner diese Erklärung dann unterzeichnen .
Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testamentes besteht darin, dass es im Gegensatz zum Testament eines Einzelnen eine Bindungswirkung wie ein Erbvertrag entfaltet. Während ein einseitiges Testament vom Erblasser aufgehoben oder geändert werden kann, ist ein gemeinschaftliches Testament nur dann ersetzbar oder abänderbar, wenn beide Partner dies gemeinsam tun . Will ein Partner ein gemeinsames Testament einseitig aufheben, kann er dies bis zum Tod des anderen Partners ohne dessen Einwilligung tun. Hier ist rechtliche Beratung und notarielle Beurkundung des Widerrufs erforderlich. Nach dem Tod eines Partners ist ein Widerruf nicht mehr möglich.
Grundsätzlich darf ein Erblasser frei über sein Vermögen verfügen. Eine Begrenzung der Verfügungsmöglichkeit des Erblassers ergibt sich aus dem Recht über den Pflichtteil.
Pflichtteilsberechtigte sind:
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteilsansprüche sind sofort nach dem Erbfall fällig, sind aus der Erbmasse zu befriedigen und richten sich gegen die Erben. Einen Anspruch haben allerdings nur Ehepartner, Kinder etc., die von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten kann Pflichtteilsansprüche ausschließen. Der Pflichtteilsanspruch kann in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, z.B. bei schweren Straftaten gegen den Erblasser. Der Pflichtteil kann auch beschränkt werden, z.B. bei Überschuldung oder Verschwendungssucht des Pflichtteilsberechtigten.
Die Höhe der Erbschaftssteuer errechnet sich auf Grundlage des übertragenen Vermögenswerts. Einige Vermögenswerte werden steuerrechtlich niedriger bewertet als ihr objektiver Verkehrswert. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, Grundstücke und landwirtschaftliche Betriebe. Grundstücke werden mit ca. 50 Prozent des Verkehrswertes angesetzt. Die steuerliche Bewertung ergibt sich auf Grundlage des Bewertungsgesetzes.
Abzuziehen sind die bestehenden Erblasser- und Nachlassverbindlichkeiten. Ein Betrag von 10.300 € wird ohne Nachweis anerkannt. Weitere Freibeträge ergeben sich aus § 15, 16 ErbStG.