Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
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Das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB und ist durch die Rechtsprechung entwickelt und näher ausgestaltet worden. Es ist seit langem anerkannt, dass § 242 BGB eine weit über den eigentlichen Wortsinn hinausgehende Bedeutung hat. Folgerichtig hat die Rechtsprechung aus § 242 BGB den alle Rechtsverhältnisse beherrschenden Grundsatz entnommen, dass jeder in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Interessen anderer Rechtsträger handeln soll. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass jedem Recht sozialethische Schranken innewohnen, die zu einer sozial gebundenen Rechtsausübung verpflichten. § 242 BGB setzt damit der Ausübung eigener Rechte Schranken soweit sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbaren Auswirkungen führt, insbesondere die Interessen anderer unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (BGH Urteil von 23.01.1981, I ZR 40 / 79 = NJW 1981, 1439; BGH Urteil vom 23.9.1982, VII ZR 183 / 80 = NJW 1983, 109).
Die rechtlichen Aspekte des Nachbarrechts sind durch den Gesetzgeber in Gesetzen nur unvollkommen geregelt worden. Der Grundsatz von Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB gilt auch auf dem Gebiet des Nachbarrechts und begründet eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dadurch können sich Beschränkungen des grundsätzlich bestehenden Eigentumsherrschaftsrechts gem. § 903 BGB ergeben, die jedoch auf Ausnahmefälle zu beschränken sind (BGH NJW 1958, 1580; BGHZ 28, 225). Trotz der Notwendigkeit nachbarschaftlichen Zusammenlebens stellt das Verhältnis von Grundstücksnachbarn kein Schuldverhältnis dar, so dass ein Verschulden dritter an diesem Verhältnis nicht beteiligter Personen nicht über § 278 BGB zugerechnet werden kann (BGH 42, 374).
Dabei ist zu beachten, dass sich die Rechte und Pflichten benachbarter Grundstücksinhaber zunächst grundsätzlich nur nach den einschlägigen Vorschriften bestimmen. Soweit gesetzliche Vorschriften den Ausgleich der nachbarlichen aber widerstreitenden Interessen regeln ist mangels einer Lücke die zusätzliche Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht erforderlich. Die aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses sind jedoch Maßstab für die Beurteilung der nachbarlichen Rechte und Pflichten bei gesetzlichen Lücken (BGH Urteil vom 7.7.1995, V ZR 213 / 94 = NJW 1995, 2633).
So kann sich etwa mangels diesbezüglicher Rechtsvorschriften die Pflicht des Nachbarn zur Duldung eines Baugerüsts auf seinem Grundstück aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben. Diese Duldungspflicht ergibt sich aber in den meisten Bundesländern aus den landesrechtlichen Vorschriften zum Hammerschlags- und Leiterrecht. Ebenso kann der Nachbar aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet sein, auch nach Fristablauf für die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke oder Bäume zurückzuschneiden, wenn die Schattenwirkung in den Erdgeschossräumen des Nachbargrundstücks auch am Tag künstliches Licht erforderlich macht (AG Mettmann Urteil vom 12.6.1991, 24 C 78 / 90 = WM 1991, 576). Aus dem Institut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann sich somit ein Ausschluss, zumindest aber eine Beschränkung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen gem. § 1004 BGB ergeben (Haustiere, insbesondere zu Grenzüberschreitungen von Katzen = Stollenwerk in DWW 2002, 22 ff.). Es können Ausgleichsansprüche an deren Stelle treten.
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In Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern wurden landesrechtliche Vorschriften hinsichtlich des Grenzabstandes bisher nicht erlassen. In Bayern sind die erforderlichen Grenzabstände von Anpflanzungen in Art. 47 bis 52 AGBGB (Bayern) enthalten. Soweit eine Vorschrift nicht existiert muss auf die Regeln und die Rechtsprechung über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zurück gegriffen werden. Die Grenzabstandsregelungen gelten nach der Rechtsprechung auf für Wohnungseigentumsanlagen, weil Regelungen hierfür im WEG fehlen (KG Berlin NJW-RR 1996, 464; OLG Köln ZMR 1997, 230; BayObLG ZMR 1999, 348).
Aus dem umfassenden Eigentumsrecht gem. § 903 BGB hat jeder Grundstückseigentümer das Recht, beliebig viele Pflanzen zu setzen, auch wenn dadurch auf dem Nachbargrundstück der Schatten zunimmt. Die Entziehung von Sonnenlicht, ist nach ständiger Rechtsprechung keine unzulässige Einwirkung, die den betroffenen Nachbarn berechtigen könnte, auf Beseitigung der Bepflanzung zu klagen. Einen nachbarrechtlichen Konflikt sollen jedoch die Vorschriften der Bundesländer über den Grenzabstand von Bäumen, Sträuchern und Hecken vermeiden. Grenzabstandsvorschriften für Bäume, Hecken, Sträucher und sonstige Pflanzen sind in den landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen enthalten. Die dort festgelegten Abstände gelten sowohl für gesetzte Anpflanzungen als auch für Wildwuchs.
Die Grenzabstände gelten nicht für Stauden. Die Anpflanzung von hohen Sonnenblumen unmittelbar an der Grundstücksgrenze kann nachbarrechtlich nicht verhindert werden. Bei Bambuspflanzen ist dagegen nach der Rechtsprechung der Grenzabstand zu beachten. Sind Bäume, Sträucher oder Hecken zu nah an die Grenze gepflanzt, besteht ein Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Pflanzen. Wenn durch einen Rückschnitt ein gesetzmäßiger Zustand erreicht werden kann, ist ein Beseitigungsverlangen unverhältnismäßig (LG Saarbrücken AgrarR 1991, 281; LG Bayreuth NJW-RR 1992, 276). Die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer sehen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Beseitigung oder Rückschnitt Ausschlussfristen vor. Nur in Baden-Württemberg unterliegt der Anspruch auf Rückschnitt nicht der Verjährung (wohl aber der Anspruch auf Beseitigung).
Die Vorschriften gelten nicht für Blumen oder sonstige Pflanzen die nur zyklisch an der Erdoberfläche erscheinen. Die Vorschriften gelten auch nicht für Ersatzanpflanzungen alter Bestände, bei denen die Grenzabstände nicht eingehalten worden waren und bei denen der Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung verwirkt oder verjährt ist. Für Anpflanzungen hinter geschlossenen Einfriedungen wie z.B. Hecken, Mauern oder Zäunen gelten die Abstandsvorschriften ebenso wenig wie für Bepflanzungen an Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Flächen und Verkehrsflächen, also Straßen, Wegen, Plätzen, Grünflächen oder Gewässern. Die landesrechtlichen Gesetze über den Grenzabstand unterscheiden hinsichtlich der Pflanzen zwischen stark-, mittel- oder schwach wachsenden Gewächsen. Die Vorschriften stellen auf den Abstand des Stammes der Pflanze von der Grenze und die Höhe des Gewächses ab. Entscheidend ist allein, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände verletzt sind oder nicht (BayOblG, AgrarR 1994, 342; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1997, 657).
Übersicht:
Abstandsvorschriften gibt es nur für Bäume, Sträucher und Hecken (außerdem Weinstöcke und Hopfenstöcke). Andere Pflanzen (z. B. Sonnenblumen), insbesondere Stauden (z. B. Rittersporn), brauchen grundsätzlich keinen Grenzabstand einzuhalten.
Der erforderliche Grenzabstand richtet sich nach der Höhe des Gewächses. Der Abstand ist die kürzeste Verbindung zur Grenze. Er wird gemessen: bei Bäumen von der Mitte des Stammes; bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes. Maßgebend ist immer die Stelle, an welcher der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt. Verzweigungen über der Erde bleiben ebenso unberücksichtigt wie eine eventuelle Neigung des Stammes oder Triebes zur Grenze hin.
Auf Gewächse, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen, sind die Grenzabstandsregeln nicht anzuwenden. Bei Anpflanzungen entlang öffentlicher Straßen sind die straßenrechtlichen Sonderbestimmungen (Gemeingebrauch, Sondernutzung) zu beachten. Der Nachbar kann grundsätzlich die Herstellung eines vorschriftsmäßigen Abstands verlangen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Herstellung eines dem Gesetz entsprechenden Zustandes nicht mehr verlangt werden. Abgesehen von den Grenzabstandsregeln und den Regeln zum Überhang gibt es keine Möglichkeit, die Entziehung von Licht durch Pflanzen des Nachbargrundstücks abzuwehren. Öffentlich-rechtliche Bebauungspläne oder straßenrechtliche Bestimmungen können, nähere Regelungen über die Bepflanzung von Grundstücken treffen. Ist ein Baum durch eine gemeindliche Baumschutzverordnung geschützt, so treten die Vorschriften über den Grenzabstand zurück. Zur Fällung oder Veränderung des Baumes eine Ausnahmegenehmigung erforderlich (Bäume / Baumschutz).
Die landesrechtlichen Vorschriften sind sehr unterschiedlich. In Bayern und Sachsen gilt für einen Baum, Hecken, Sträucher bis zu 2 m Höhe ein notwendiger Abstand von mindestens 50 cm von der Grenze. In Baden-Württemberg sollen schwach wachsende Bäume von bis zu 4 m Höhe mindestens 2 m von der Grenze entfernt stehen. In Berlin sollen Bäume bis zu einer Höhe von 3 m einen Mindestabstand von 1,50 m haben. In Brandenburg gilt ab einer Höhe von 2 m ein Mindestabstand von 2 m. Nordrhein-Westfalen = für Bäume Mindestabstand 2 m. Saarland, Rheinland-Pfalz und Thüringen = Mindestabstand 1,50 m. Der Mindestabstand bei Hecken und Sträuchern ist in den Bundesländern auf durchschnittlich 25 - 50 cm festgelegt. Wegen der großen Abweichungen hinsichtlich Pflanzenarten und Abstandsregelungen sollten die landesrechtlichen Gesetze unbedingt eingesehen werden.
In Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern wurden landesrechtliche Vorschriften hinsichtlich des Grenzabstandes bisher nicht erlassen. In Bayern sind die erforderlichen Grenzabstände von Anpflanzungen in Art. 47 bis 52 AGBGB (Bayern) enthalten. Soweit eine Vorschrift nicht existiert muss auf die Regeln und die Rechtsprechung über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zurück gegriffen werden. Die Grenzabstandsregelungen gelten nach der Rechtsprechung auf für Wohnungseigentumsanlagen, weil Regelungen hierfür im WEG fehlen (KG Berlin NJW-RR 1996, 464; OLG Köln ZMR 1997, 230; BayObLG ZMR 1999, 348).
Ergänzende Hinweise:
Steht ein Baum (oder Strauch) auf der Grundstücksgrenze, so stehen die Früchte des Baumes und auch das Holz den Nachbarn zu gleichen Teilen zu. Jeder Nachbar kann die Beseitigung des Baumes verlangen (Ausnahme: der Baum dient als Grenzzeichen). Wurzeln eines Baumes oder Strauches, die vom Nachbargrundstück her eingedrungen sind, kann der Nachbar an der Grenze abschneiden und entfernen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wurzeln die Benutzung des Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen, z. B. dem Boden die für das angepflanzte Gemüse notwendige Feuchtigkeit entziehen oder Anlagen, wie Plattenwege und Abflussrohre, beschädigen (Abwehranspruch). Zweige die über die Grundstücksgrenze ragen dürfen ebenfalls abgeschnitten werden. Auch hier muss eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch den Überhang vorliegen. In diesem Fall ist dem Nachbarn zunächst eine angemessene Frist zu setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die störenden Zweige zu entfernen. Ein Beseitigungsanspruch besteht auch, wenn schief gewachsene Bäume über die Grenze ragen. Beschränkungen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, z.B. gemeindliche Baumschutzvorschriften, sind auch hier zu beachten.
Früchte an überhängenden Zweigen (Überhang):
Fallen von Bäumen Samen (etwa Kiefernzapfen), Laub oder Nadeln auf das Nachbargrundstück oder weht sie der Wind über die Grenze liegt eine Beeinträchtigung (Immissionen) des betroffenen Grundstücks vor. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände, insbesondere das Ausmaß der Beeinträchtigung sowie der Charakter der Grundstücke und ihrer Umgebung. Liegt schon keine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des betroffenen Grundstücks vor sind die Immissionen zu dulden. Zumeist wird die Beeinträchtigung auch ortsüblich sein i.S.d. §§ 1004, 906 BGB. Ein Ausgleich in Geld wird nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen.