Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Seit dem 01.08.2004 wird durch das "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen durch Arbeitgeber unter Strafe gestellt.
Durch Gesetz waren Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit zu sozialen Verwaltungsaufgaben im Interesse der Arbeitnehmer verpflichtet. Ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß wurde als eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zwischen 1.000 bis 50.000 EUR geahndet. Lediglich das Unterlassen der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber war strafbar gem. § 266 a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), wie auch ein sozialversicherungsrechtlich erhebliches Verhalten des Arbeitgebers, dass zugleich den Tatbestand des Betruges gem. § 263 StGB erfüllte.
Seit dem 01.08.2004 sind Arbeitgeber, die gegenüber der Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) unrichtige oder unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtlich relevante Tatsachen machen strafrechtlich verfolgbar. Gleiches gilt bei Unterlassen, wenn also ein Arbeitgeber die Krankenkasse über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen nicht informiert gem. § 266 a Absatz 2 StGB. Ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Verhalten liegt z.B. dann vor, wenn irreführende Angaben über die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer oder der Höhe der ausgezahlten Löhne gemacht werden.
Werden anteilige Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich täuschend nicht abgeführt, ist dies Verhalten strafbar. Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Neuerdings werden auch Beiträge erfasst, die von Arbeitgebern alleine zu tragen sind, z.B. die Beiträge zur Unfallversicherung bei einer Berufsgenossenschaft. Auch Repräsentanten des Arbeitgebers, z.B. Geschäftsführer, haften ebenfalls für eine unterlassene Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn sie an dem Gesetzesverstoß persönlich beteiligt sind.