Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 16-Feb-2016
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestätigt, dass die nächtliche Nutzung einer als „Laden“ bezeichneten Teileigentumseinheit als Gaststätte unzulässig ist.
Eine Teileigentumseinheit in einer Wohneigentumsanlage wurde in der Teilungserklärung als „Laden“ bezeichnet. In dieser Teileigentumseinheit wurde aber eine Gaststätte betrieben, die seit dem Jahr 2007 bis in die frühen Morgenstunden regelmäßig geöffnet war. In einer Eigentümerversammlung im Mai 2011 wurde ein bestandskräftiger Beschluss gefasst, nach dem die Gaststätte zukünftig nur bis ein Uhr nachts geöffnet sein durfte. Die Hausverwaltung wurde mit der gerichtlichen Durchsetzung gegen den Betreiber der Gaststätte beauftragt.
Mit Erfolg! Der BGH entschied zu Gunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, dass es keine Rolle spielte, ob der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der nächtlichen Nutzung als Gaststätte wegen der jahrzehntelangen Duldung des nächtlichen Betriebs verwirkt war. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen zweckwidriger Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt den Eigentümer nämlich nur davor, dass bisherige Verhalten ändern zu müssen. Neue nachteilige Veränderungen muss ein Störer unterlassen. In diesem Zusammenhang war von Bedeutung, dass die Gaststätte in der Teileigentumseinheit vor dem Jahr 2007 nicht in den Nachtstunden betrieben wurde. Es ging deshalb hier um eine neue und qualitativ eigenständige Störung, weil die Gaststätte vor dem Jahr 2007 nicht in den Nachtstunden betrieben wurde. Zudem: Soll eine Teileigentumseinheit nach der Teilungserklärung als „Laden“ genutzt werden, darf in ihr grundsätzlich keine Gaststätte betrieben werden. Eine eigentlich unzulässige Nutzung kann zwar als zulässig anzuerkennen sein, wenn sie nicht mehr stört als eine erlaubte Nutzung. Dies kam aber im entschiedenen Rechtsstreit nicht in Betracht, weil sich die Wohneigentumsanlage in einem Bundesland befand, in dem Gaststätten zur Nachtzeit geschlossen sein müssen (BGH, Urteil v. 10.07.15, Az. V ZR 169/14).