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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 20-Apr-2015
Das Oberlandesgericht in München erteilte der GEMA im September 2014 eine klare Absage. Der Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen durch einzelne Wohnungseigentümer über eine Gemeinschaftsantenne in einer Wohneigentumsanlage, stellt keine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar.
Die GEMA hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung einer Lizenzgebühr von 1.078,39 Euro jährlich in Anspruch genommen. Die GEMA war als zuständige Überwachungsgesellschaft der Ansicht, dass die Eigentümergemeinschaft gegen die von der GEMA kontrollierte Lizenzierungspflicht verstoßen hatte. In der Wohnungseigentumsanlage wurden Hörfunk- und Fernsehsendungen über eine Gemeinschaftsantenne empfangen. Nach Empfang der Satellitensignale über die Kopfstation der Gemeinschaftsantenne wurden diese Signale über das Kabelnetz an die in den einzelnen Eigentumswohnungen befindlichen Empfangsgeräte vermittelt. Hierin sah die GEMA eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe, für die eine Lizenzgebühr zu zahlen ist. Nach Ansicht der GEMA war das Urheberrecht verletzt. Da die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sich weigerten die Lizenzgebühr zu entrichten, wurde der Rechtsstreit vor dem OLG München ausgetragen.
Das OLG München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Zwar wurden tatsächlich Hörfunk- und Fernsehsendungen über die Gemeinschaftsantenne der Wohneigentumsanlage per Kabelnetz an die Empfangsgeräte der insgesamt 343 Eigentumswohnungen vermittelt. Diese Weitergabe stellte aber nach Ansicht des Gerichts keine zustimmungspflichtige, öffentliche Wiedergabe gemäß §§ 15 Abs. 2 und 3, 20, 20b Urhebergesetz (UrhG) dar. Denn durch die Weitergabe der Sendesignale wurde kein anderes Publikum erreicht als die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, die Miteigentümer der Gemeinschaftsantenne. Da die empfangenen Sendungen nur im privaten bzw. familiären Kreis gehört oder gesehen wurden, lag keine gesondert zu bezahlende öffentliche Wiedergabe vor. Es spielte nach Ansicht der Richter auch keine Rolle, dass es sich um eine große Wohneigentumsanlage mit mehreren hundert Eigentumswohnungen handelte (OLG München, Urteil v. 11.09.14, Az. 6 U 2619/13).