Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 18-May-2018
Dass durch eine Zahlung rückständiger Miete innerhalb der so genannten Schonfrist nicht nur eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstands unwirksam wird sondern auch eine ordentliche Kündigung, stellte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg im Juli 2015 klar. Denn § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfasst auch eine ordentliche Kündigung, die sich auf den gleichen Sachverhalt stützt wie eine fristlose Kündigung.
Ein Vermieter hatte seinem Mieter das Mietverhältnis wegen Mietrückständen für die Monate August und September 2014 in Höhe von insgesamt 1.322,30 € im September 2014 fristlos außerordentlich und ordentlich gekündigt. Anfang Oktober 2014 beglich der Mieter jedoch den gesamten Rückstand. Der Vermieter reichte dennoch im Dezember 2014 eine Räumungsklage mit Verweis auf die ordentliche Kündigung ein.
Ohne Erfolg! Das AG Tempelhof-Kreuzberg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Zunächst war die fristlose Kündigung des Vermieters durch den Ausgleich der rückständigen Miete gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden. Die gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung gem. § 573 BGB wegen des Zahlungsverzugs hatte das Mietverhältnis ebenfalls nicht beendet. Denn durch die Zahlung der rückständigen Miete war auch die ordentliche Kündigung unwirksam geworden. Die durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgesehene Heilungswirkung erfasste auch eine ordentliche Kündigung, wenn dieser der selbe Sachverhalt zu Grunde liegt, wie einer ausgesprochenen fristlosen Kündigung. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB enthält keine Begrenzung auf eine fristlose Kündigung. Ein Zahlungsausgleich innerhalb der Schonfrist des § 569 BGB führt dazu, dass neben einer ausgesprochenen fristlosen Kündigung gemäß § 543 BGB auch eine zugleich erfolgte ordentliche fristgemäße Kündigung gemäß § 573 BGB unwirksam wird (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 01.07.15, Az. 10 C 326/14).
Fazit: Wenn Sie als Vermieter wegen Zahlungsverzugs eine fristlose Kündigung gegenüber einem Mieter aussprechen können, wird eine zugleich erfolgte ordentliche Kündigung durch eine Zahlung innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ebenfalls nachträglich unwirksam.