Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 22-Nov-2016
Dass ein Mieter den Austausch einer Gasetagenheizung durch einen Fernwärmeanschluss dulden muss, wenn dies der Erhaltung des Gebäudes dient, stellte das Landgericht Berlin im Juli 2015 klar.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter zur Duldung des Ausbaus der vorhandenen Gasetagenheizung und Installation einer zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgung aufgefordert. Der Vermieter argumentierte, dass angesichts der voraussichtlichen Lebensdauer einer Heizungsanlage von ca. 18 Jahren, die aktuelle mindestens 18 Jahre alte Anlage störanfällig sei und zudem bereits häufig repariert wurde. Der Mieter war der Ansicht, dass die Lebensdauer der alten Heizung mindestens 25 Jahre betrage. Zudem würde durch die Installation der neuen Heizungsanlage ein Raumverlust in der Mietwohnung eintreten. Da der Mieter der Installation der neuen Heizungsanlage nicht zustimmte, reichte der Vermieter Klage ein.
Mit Erfolg! Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters, weil die Installation der neuen Heizungsanlage eine vorbeugende Instandhaltungsmaßnahme darstellte. Es war von einer technischen Lebensdauer einer Heizung von 18 Jahren auszugehen, wobei die vorhandene bereits mindestens 18 Jahre alt war. Der geringfügige Raumverlust war vom Mieter hinzunehmen. Der Mieter war gem. § 555a BGB zur Duldung der geplanten Arbeiten in Bezug auf die Warmwasser- und Wärmeversorgung verpflichtet. Es handelte sich nämlich um eine erforderliche Erhaltungsmaßnahme gem. § 555a Abs. 1 BGB. Zudem war dem Vermieter wegen seinem Eigentum aus Art. 14 GG ein breiter Beurteilungsspielraum einzuräumen. Soweit vorliegend eine unstreitig jedenfalls 18 Jahre alte Gasetagenheizung ersetzt werden sollte, entsprach eine derartige Maßnahme dem Gebot wirtschaftlicher Vernunft. Da zukünftige Schäden vermieden werden sollten, lag eine vorbeugende Instandhaltung vor. Ein Abwarten bis zum absoluten Verschleiß oder Defekt der Heizung und den danach zu erwartenden Schäden konnte vom Vermieter nicht verlangt werden. Der im Badezimmer möglicherweise eintretende geringe Raumverlust war vom Mieter hinzunehmen (LG Berlin, Urteil v. 17.07.15, Az. 63 S 376/14).