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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 15-Nov-2016
Ein Vermieter von gewerblichen Räumen kann nach Vorlage eines Mietvertrages binnen zwei bis drei Wochen erwarten, dass ein Interessent als zukünftiger Mieter die Annahme des Vertrages erklärt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2016.
Ein Vermieter von gewerblichen Räumen unterzeichnete einen Mietvertrag Anfang Dezember und schickt ihn per Post dem Mieter für dessen Unterschrift. Der Mieter unterzeichnete den Mietvertrag jedoch erst am 27. Januar. Der Vermieter fühlte sich an den vertrag nicht mehr gebunden und wollte dem Mieter die Mieträume nicht mehr überlassen. Der Mieter klagte auf Herausgabe der Mieträume gegen den Vermieter.
Der BGH entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters und dass dieser die Rechtzeitigkeit der Annahme des Vertragsangebots zu beweisen hatte, weil er den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitete. Der Vermieter durfte aber binnen zwei bis drei Wochen erwarten, dass der Mieter die Annahme des Angebots erklärt. Da der Mieter diese zumutbare Frist versäumt hatte, war der Mietvertrag nicht wirksam zustande gekommen (BGH, Urteil v. 24.02.16, Az. XII ZR 5/15).