Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
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Eine Ehe endet insbesondere durch Aufhebung oder Scheidung durch ein Gericht.
Eine Ehe kann grundsätzlich nur durch eine Scheidung aufgelöst werden. Das gilt auch dann, wenn die Eheleute erst ganz kurz verheiratet sind. Eine Annulierung ist nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn der andere Ehepartner über Vorstrafen, voreheliche Kinder oder schwere Krankheiten getäuscht hat oder im Fall einer Scheinehe. Eine Ehe kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Wenn die Ehepartner sich einig sind, können sie übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt vortragen, den das Gericht nicht überprüft. Die Ehe wird geschieden, wenn sie zerrüttet ist. Entweder sind sich die Ehepartner über die Scheidung und die Scheidungsfolgen einig - dann wird eine Zerrüttung nicht mehr geprüft. Sind die Ehepartner nicht über alles einig muss vor Gericht vorgetragen und bewiesen werden, warum die Ehe zerrüttet ist.
Aufhebung einer Ehe
Die Aufhebung einer Ehe ist nur begrenzt möglich, z.B. bei einer Scheinehe. Eine Aufhebung durch ein Gericht kann auch dann erfolgen, wenn ein Ehepartner zur Ehe durch Drohung oder arglistigen Täuschung bewegt wurde. Bei der Aufhebung einer Ehe wegen arglistiger Täuschung ergeben sich sehr oft Beweisprobleme.
Scheidung nach mindestens einjähriger Trennung
Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr, wobei eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung ausreicht. Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die Ehescheidung ist nach deutschem Recht durchzuführen, wenn beide Ehepartner Deutsche sind oder (bei Ausländern) die Ehepartner in Deutschland leben. Nach den deutschen Vorschriften kann eine Ehe grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Die Ehepartner müssen übereinstimmend den Zeitpunkt der Trennung vortragen, damit er vom Gericht ungeprüft anerkannt wird.
In § 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB ist geregelt: "Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen." Diese Voraussetzungen müssen im Scheidungsprozess vorgetragen und bei Bestreiten bewiesen werden. Während eine Trennung unproblematisch zu beweisen ist, kann es problematisch sein, die Zerrüttung der Ehe zu beweisen. Das Gesetz bestimmt in § 1566 BGB , dass unter folgenden Vorraussetzungen die Ehe als zerrüttet gilt:
Die Zerrüttung einer Ehe ist unstreitig, wenn:
• die Ehepartner mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder wenn
• die Ehepartner mindestens 3 Jahre getrennt leben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Partner keine Scheidung
Wenn Ehepartner ein Jahr getrennt waren und beide übereinstimmend erklären, die eheliche Lebensgemeinschaft zukünftig nicht mehr zu wollen, so sind die Voraussetzungen für eine Scheidung nach deutschem Recht erfüllt. Das Gericht kann dann davon ausgehen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist gem. § 1565 BGB. Die Ehepartner müssen sich aber noch über die Scheidungsfolgen einigen.
Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt gilt die Ehe als zerrüttet, § 1566 Abs. 1 BGB . Die Ehepartner können auch innerhalb der Ehewohnung getrennt leben. Das setzt voraus, dass sie in verschiedenen Zimmern schlafen, getrennt wirtschaften und keine Leitungen mehr füreinander erbringen, z.B. nicht mehr für den anderen Ehepartner sorgen, kochen, waschen usw.
Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht. Dem Gericht muss also nur vorgetragen werden, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen. Ein weiterer Grund für die Scheidung muss nicht angegeben werden. Bei übereinstimmenden Angaben der Eheleute prüft das Gericht auch nicht, ob tatsächlich eine einjährige Trennung vorlag.
Neben dem Trennungsjahr ist zudem Voraussetzung, dass der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Allerdings reicht es nicht aus, dass sich die Ehepartner nur über die Scheidung einig sind. Vielmehr ist außerdem notwendig, dass sich die Ehepartner gem. § 630 ZPO für den Fall einer einverständlichen Scheidung auch über sog. Folgesachen einigen:
• Ehegattenunterhalt;
• Verteilung von Ehewohnung und Hausrat;
• Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt.
Viele Gerichte scheiden eine Ehe nach einjähriger Trennungszeit mit Zustimmung beider Ehepartner auch dann, wenn keine Einigung über diese Folgesachen vorgelegt wird.
Leben die Ehepartner seit einem Jahr getrennt, verweigert jedoch einer der Partner seine Zustimmung zur Scheidung, so muss der die Scheidung beantragende Ehepartner beweisen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Leben die Ehepartner länger als 3 Jahre getrennt so wird durch das Gesetz unterstellt, dass sich die Partner entfremdet haben und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr möglich ist.
Nach einem Jahr Trennung kann auch derjenige Ehepartner die Scheidung verlangen, der selbst einen Scheidungsgrund geschaffen hat, z.B. einen neuen Lebenspartner hat. Leben die Ehepartner länger als 1 Jahr, aber noch keine 3 Jahre getrennt und ist der andere Ehepartner nicht mit der Scheidung einverstanden, muss das Scheitern der Ehe, die Zerrüttung, bewiesen werden. In diesem Fall ist es nötig, dem zuständigen Gericht Scheidungsgründe mitzuteilen. Streitet der andere Ehepartner das Vorliegen von Scheidungsgründen ab, muss eine Beweisaufnahme, z.B. durch Vernehmung von Zeugen, erfolgen.
Leben die Ehepartner drei Jahre getrennt gilt die Ehe als zerrüttet ohne das es weiterer Beweise bedarf gem. § 1566 Abs. 2 BGB . Auf einen Grund für die Scheidung kommt es nicht an. Nach dreijähriger Trennung wird eine Ehe auch dann geschieden, wenn der andere Ehepartner der Scheidung widerspricht.
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres (sog. Härtescheidung)
Bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, "wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde". Also nur ausnahmsweise kann eine Ehe auch vor Ablauf einer einjährigen Trennung geschieden werden. Der Antragsteller hat dann zu beweisen, dass es für ihn völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehepartner verbunden zu sein. Dafür müssen Umstände vorliegen, die es dem Antragsteller unzumutbar machen, auf den Ablauf eines Trennungsjahres verwiesen zu werden. Unzumutbarkeit ist bei psychischer und physischer Gewalt sowie bei nichtehelicher Schwangerschaft zu bejahen. Fremdgehen oder bloße und gewaltfreie Missachtung im täglichen Umgang werden nicht als Härtegründe anerkannt.
Ein Härtegrund liegt also vor, wenn:
• ein Ehepartner in der Ehe misshandelt wurde;
• der andere Ehepartner bereits in einer neuen festen Beziehung lebt. Dies wird aber nicht von allen Gerichten als Härtegrund anerkannt;
• die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist;
• der andere Ehepartner Alkoholiker ist;
• der eine Ehepartner sexueller Erniedrigung durch den anderen Ehepartner ausgesetzt ist.
Ehe mit einem(r) Ausländer/in
Entscheidet ein deutsches Gericht über die Ehescheidung, so wird das deutsche Recht dann angewandt, wenn die Ehepartner in Deutschland geheiratet haben oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben (z.B. in einem Ehevertrag). Auf die Scheidung ist auch deutsches Recht anzuwenden, wenn die Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder zuletzt gehabt haben. Sind beide Ehegatten Ausländer, so findet deren Heimatrecht Anwendung, wenn sie beide die gleiche Staatsangehörigkeit haben. Sind sie verschiedener Staatsangehörigkeit und leben sie gemeinsam in Deutschland, so richtet sich die Scheidung nach deutschem Recht. Haben die Parteien dagegen im Ausland gelebt, so muss das deutsche Gericht das ausländische Recht anwenden.
Grundsätzlich verlangt das deutsche Recht, dass der Scheidungsantrag zugestellt wird und beide Ehegatten persönlich angehört werden. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Ehescheidung auf unbestimmte Zeit scheitern soll, wenn einer der Ehepartner im Ausland wohnt oder seine Anschrift unbekannt ist. Lebt einer der Ehepartner nach der Trennung im Ausland und ist dem anderen Partner die Adresse bekannt, so wird unter Zuhilfenahme der ausländischen Behörden eine Zustellung des Scheidungsantrages veranlasst. Solche Zustellungen nehmen erhebliche Zeit in Anspruch, so dass ein Scheidungstermin frühestens 1 ½ Jahre nach der Antragstellung möglich ist. Der im Ausland lebende Ehepartner muss nicht unbedingt vor dem deutschen Gericht erscheinen, das Gericht kann aber eine Anhörung über die deutsche Botschaft anordnen.
Scheidungsfolgen und Scheidungsfolgenvereinbarung
Voraussetzung für eine Ehescheidung ist, dass sich die Ehepartner über wesentliche Fragen geeinigt haben:
• Kindesunterhalt,
• Sorgerecht,
• Umgangsrecht,
• Ehegattenunterhalt,
• Ehewohnung,
• Hausrat
Es ist zudem ratsam eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch vor Gericht zu protokolliert werden. Folgesachen, die anlässlich der Scheidung geregelt werden können sind:
• Zugewinnausgleich,
• Versorgungsausgleich (Rentenausgleich),
• Namensrecht.
Den Versorgungsausgleich ordnet das Gericht an, es sei denn es liegt ein Ehevertrag vor. Bevor keine Entscheidung über die anhängigen Folgesachen, insbesondere über den Versorgungsausgleich, getroffen worden ist, kann die Scheidung nicht ausgesprochen werden. Aus diesem Grund dauern einverständliche Scheidungen mit Versorgungsausgleich erheblich länger als solche, bei denen der Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist.
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Das portugiesische Zivilgesetzbuch sieht zwei Arten der Scheidung vor, nämlich die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen und die Scheidung ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten. Bei der Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ist das Verschuldensprinzip als Scheidungsgrund abgeschafft worden, während das Zerrüttungsprinzip blieb. Diese Voraussetzung ist bereits nach einjähriger Trennung erfüllt. Das Verfahren findet vor dem Familiengericht statt und beginnt mit einem Versöhnungsversuch.
Das vietnamesische Recht kennt die Scheidung aufgrund gemeinsamen Einverständnisses der Ehegatten und wegen Zerrüttung der Ehe. Wenn beide Ehepartner aus freien Stücken ernsthaft auf Scheidung der Ehe bestehen, hat das Gericht nach einem fruchtlosen Versöhnungsversuch die Scheidung auszusprechen. Beantragt nur einer der Ehegatten die Ehescheidung, während der andere an dem Fortbestand der Ehe festhalten will, ist die Ehe nur aufzulösen, wenn der Scheidungsgrund so gewichtig ist, dass die Fortsetzung des gemeinsamen Ehelebens nicht mehr gewährleistet und das Ziel der Ehe nicht mehr erreichbar ist. Ist die Ehefrau schwanger, kann der Ehemann Scheidungsantrag erst ein Jahr nach der Geburt des Kindes stellen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Scheidungsantrag von der Ehefrau ausgeht.
Das thailändische Recht weist Parallelen zum deutschen Recht auf. Die den thai-gesetzlichen Regelungen der Verlobung und des Ehe- und Güterrechts zu Grunde liegenden Wertungen entsprechen durchaus westlicher Auffassung. In Deutschland ist ein Verlöbnis rechtlich ein Vertrag, der ein Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Verlobten, den sog. Brautstand begründet. Es gibt keine vorgeschriebene Form, d.h. ein Ringwechsel oder eine öffentliche Bekanntmachung sind ausreichend. Die entstandene Verpflichtung zur Ehe kann aber nicht durchgesetzt oder eingeklagt werden.
Ein Verlöbnispartner kann von der Verlobung zurücktreten. Liegt für diesen Schritt kein wichtiger Grund (z.B. Treulosigkeit, eigene schwere Krankheit) vor, können Schadensersatzansprüche des enttäuschten Verlöbnispartners, der Eltern und weiterer Personen gem. §§ 1298, 1299 BGB, z.B. wegen Aufgabe einer beruflichen Anstellung, Bestellung des Aufgebots usw., entstehen. Die sog. Brautgeschenke sind herauszugeben.
Nach der Heirat sind die Ehepartner in Deutschland einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 Abs. 1 BGB verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung und müssen auf die gegenseitigen Belange Rücksicht nehmen gem. § 1356 Abs. 2 BGB. Geschäftsfähigkeit und bestehende Eigentumsrechte werden durch die Eheschließung nicht verändert. Die Ehepartner können Allein- oder Miteigentümer sein. Mangels anderer Vereinbarung leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Thailändische Verlobung Auch im thailändischen Recht geht traditionell einer Heirat eine Verlobung voraus. Neben grundsätzlichen Parallelen sind dabei im Vergleich zum deutschen Recht einige Besonderheiten zu beachten. Eine Verlobung wird erst nach Übergabe des sog. Khongman wirksam. Das Khongman ist ein Brautgeschenk an die Verlobte. Das sog. Sinsod ist ein Geschenk an die Brauteltern. Die Geschenke können zurückgefordert werden, wenn die Verlobte schuldhaft eine Aufhebung der Verlobung verursacht. Kommt nach der Verlobung die Heirat nicht zustande, so ist der/die Verlöbnispartner/in der/die das Nichtzustandekommen zu vertreten hat (wie im deutschen Recht), dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet.
Dabei sind Verletzungen folgender Interessen auszugleichen: •Körperlicher Schaden; •Ehrverletzung / Verletzung des guten Rufes; •Aufwendungen die der /die geschädigte Verlöbnispartner/in oder die Eltern im Hinblick auf die Heirat getätigt haben; •Vermögensschäden, die dadurch entstanden sind, dass der/die geschädigte Verlöbnispartner/in im Hinblick auf die versprochene Heirat unumkehrbare Aufwendungen oder Entscheidungen vorgenommen hat, die sich auf Eigentum oder Vermögen nachteilig auswirken. Ein Mann, kann eine Verlobung auflösen, wenn seine Verlobte sich einem anderen Mann zuwendet. Der Verlobte kann von diesem Mann Schadensersatz verlangen, wenn dieser in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis von der Verlobung handelte. Ein Vergewaltiger ist ebenso zum Schadensersatz verpflichtet.
Thailändisches Güterrecht gilt, wenn zum Zeitpunkt der Heirat beide Ehepartner in Thailand gelebt haben; auch wenn die Ehepartner inzwischen im Ausland leben. Die Heirat zwischen einem(r) thailändischen Staatsbürger(in) und einem(r) Ausländer(in) kann auf Grundlage des thailändischen Gesetzes oder auch nach dem ausländischen Gesetz des Landes geschlossen werden, in dem die Eheschließung stattfindet. Thailändisches Recht gilt für die Ehe immer dann, wenn die Ehepartner in Thailand leben und unabhängig davon, wo die Heirat stattfand.
Nach dem thailändischen Gesetz sind die Ehepartner zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich wie im deutschen Recht ein gegenseitiger Anspruch auf Leistung von Ehegattenunterhalt, entsprechend der Leistungsfähigkeit und den Lebensumständen der Ehepartner. Soweit ein Ehepartner eine Gefährdung seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit oder seines persönlichen Glücks durch das Zusammenleben glaubhaft macht, kann er vor Gericht die Trennung beantragen. Das Gericht kann dann, wie im deutschen Recht, einen Trennungsunterhalt festsetzen. Anders als im deutschen Recht kann bei Anwendung des thailändischen Rechts ein Ehevertrag über die güterrechtlichen Bedingungen nicht mehr nach der Hochzeit abgeschlossen werden. Ein güterrechtlicher Ehevertrag muss vor der Heirat schriftlich in Anwesenheit von zwei Zeugen abgeschlossen werden und anlässlich der Heirat in ein Heiratsregister eingetragen werden. Jede Bestimmung die gegen die guten Sitten verstößt oder festlegt, dass ausländisches Recht Anwendung finden soll, ist unwirksam. Rechte anderer Personen als der Ehepartner können in dem Vertrag nicht geregelt werden. Nach Eintragung in das Heiratsregister kann der Ehevertrag nur vor Gericht aufgehoben oder abgeändert werden.
Das gesetzliche Güterrecht Thailands unterscheidet wie das deutsche Recht zwischen persönlichem Eigentum der Ehepartner und ihnen gemeinsam zustehendem Gemeinschaftseigentum. Persönliches Eigentum: •Vermögen, das bereits vor der Heirat im Eigentum eines der Ehepartner gestanden hat, verbleibt weiterhin in seinem Eigentum, wenn er es nicht überträgt; •persönlich und beruflich genutzte Gegenstände sind persönliches Eigentum; •während der Ehe von Anderen geschenkte oder vererbtes Vermögen (auch Gegenstände) ist persönliches Eigentum des empfangenden Ehepartners, wie auch: •Vermögen und Vermögensgegenstände, die durch Kauf oder Tausch, etc. an die Stelle des ursprünglichen Vermögens(-gegenstandes) treten.
Das persönliche Eigentum wird von jedem Ehepartner ohne Mitspracherecht des anderen verwaltet; •Das Khongman. Gemeinschaftseigentum: •Sämtliches zur Zeit der Ehe erworbenes Vermögen; •Während der Ehe von Anderen geschenktes oder vererbtes Vermögen (auch Gegenstände) ist Gemeinschaftseigentum, wenn es beiden Ehepartnern zugewendet wurden; •Früchte des persönlichen Eigentums eines Ehepartners, z.B. Zinsen. Bei Zweifeln ist streitiges Vermögen Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Rechtsgeschäfte und Verfügungen über das Gemeinschaftseigentum können laut Gesetz von den Ehepartnern nur gemeinschaftlich vorgenommenen werden.
Im Ehevertrag können andere Regelungen getroffen werden. Ein Ehepartner kann als alleiniger Verwalter des Gemeinschaftseigentums eingesetzt werden. Der andere Ehepartner kann mit Hilfe eines Gerichts eingreifen, wenn: •Das Gemeinschaftsvermögen nicht ordnungsgemäß verwaltet wird; •Der verwaltende Ehepartner insolvent wird; •Der verwaltende Ehepartner seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem anderen Ehepartner nicht nachkommt. •Der nicht verwaltende Ehepartner kann nur Geschäfte im Rahmen der Haushaltsführung und zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie vornehmen.
In einem Testament kann jeder Ehepartner nur über seinen Anteil am Gemeinschaftseigentum verfügen. Haftung für Verbindlichkeiten Wenn beide Ehepartner gemeinsam eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung eingehen, haftet zunächst das Gemeinschaftseigentum für Verbindlichkeiten und dann das persönliche Eigentum beider Ehegatten.
Gemeinschaftlichen Verpflichtungen liegen auch dann vor, wenn nur ein Ehepartner einen Vertrag abgeschlossen hat, der: •Haushaltsführung, Sicherung des Familieunterhaltes, medizinische Versorgung oder die Ausbildung der Kinder betrifft; •Das Gemeinschaftseigentum betrifft; •Ein Geschäft, das von beiden Ehepartner betrieben wird, betrifft; •Verpflichtungen und Verträge, die vom anderen Ehepartner gebilligt wurden. Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen eines Ehepartners haftet sein persönliches Eigentum. Wenn das persönliche Eigentum zur Erfüllung der Schuld nicht ausreicht, haftet das Gemeinschaftseigentum beider Ehepartner bis zur Höhe des Anteils des verschuldeten Ehepartners.