Millionen von Bundesbürgern reisen Jahr für Jahr zu den unterschiedlichsten Zielen. Sie alle wünschen sich in solchen Wochen erholsame Tage ohne Stress und Komplikationen.
Immer wieder gibt es jedoch auch Unstimmigkeiten bezüglich der Leistungen der Reiseveranstalter.
Der Reisevertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und wurde mit der sogenannten Schuldrechtsreform in den §§ 651a bis 651m BGB ergänzt.
Partner des Reisevertrages sind der "Reisende" und der "Reiseveranstalter". Nicht jeder Vertrag, durch den der Reisende eine Leistung eines anderen in Anspruch nimmt, die auf die Beförderung, die Bereitstellung von Unterkünften und ähnliches gerichtet ist, erfüllt zugleich die Anforderungen an einen Reisevertrag im Sinne der oben genannten Vorschriften.
Wir ermitteln, daher für Sie Ihre jeweiligen Ansprüche bei Vertragsstörungen, wie z.B. Verspätungen, Stornierungen oder Mängeln bei der Unterbringung.
In vielen Fällen können wir zumindest für einen finanziellen Ausgleich sorgen.
Sprechen Sie uns jederzeit an. Wir beraten Sie gerne!