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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 18-Oct-2016
Dass die Nutzung einer Mietwohnung als Geschäftsadresse eine Kündigung rechtfertigt, entschied das Landgericht Berlin im Mai 2015. Nur wenn ein Mieter bei Kenntnis des Vermieters eine Mietwohnung als Geschäftsadresse nutzt, ist eine Kündigung durch den Vermieter nicht gerechtfertigt. Ein Mieter muss zeitnah eine Änderung seiner Geschäftsadresse beurkunden und Hinweise vom Briefkasten beseitigen.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter auf Räumung der Mietwohnung verklagt. Seit Abschluss des Mietvertrages hatte der Mieter die Mietwohnung als Geschäftsadresse genutzt. Angeblich hatte der Vermieter die Nutzung des Briefkastens für den Empfang von Geschäftspost sogar genehmigt. Der Vermieter bestritt jedoch ausdrücklich, dass er der Nutzung des Briefkastens zugestimmt hatte. Der Vermieter kündigte dem Mieter, weil er die Mietwohnung als Geschäftsadresse genutzt hatte.
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter hatte die Mietwohnung zwar zum Empfang der Geschäftspost benutzt, später aber den Hinweis am Briefkasten entfernt. Es lag kein Vertragsverstoß von Gewicht vor. Denn der Vermieter hatte den Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten zwei Jahre geduldet. Zudem hatte der Vermieter die fristlose Kündigung per E-Mail erklärt. Bei einer fristlosen Kündigung mittels einer E-Mail ist die erforderliche Schriftform gemäß § 568 Abs. 1 BGB nicht gewahrt. Eine per E-MaiI erklärte Kündigung wart nicht die Schriftform und ist somit unwirksam (LG Berlin, Urteil v. 08.05.15, Az. 63 S 369/14).