Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 11-Nov-2014
Ein Grundstückseigentümer ist nur dann zur Beseitigung von vom Nachbargrundstück eindringender Baumwurzeln berechtigt, wenn die Nutzung seines Grundstücks durch die Wurzeln wesentlich beeinträchtigt wird. Das ist dann der Fall, wenn wegen der Wurzeln der betroffene Teil des Grundstücks nicht mehr als Zier- oder Nutzgarten genutzt werden kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Auf einem Grundstück befand sich eine Baumreihe mit mehreren Fichten. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks wollte eigenmächtig auf sein Grundstück herüber wachsende Baumwurzeln und Äste beseitigen. Der Eigentümer des mit den Bäumen bewachsenen Grundstücks klagte auf Unterlassung da er befürchtete, dass die Bäume durch die eigenmächtige Beschneidung Schaden nehmen könnten.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Grundstückseigentümers dessen Grundstück durch die herüber wachsenden Wurzeln und Äste beeinträchtigt war. Zumindest soweit die Wurzeln und Äste, unmittelbar an die Dachrinne des Nachbargebäudes heranreichten, war der Eigentümer des betroffenen Grundstücks zur Selbsthilfe berechtigt. Bei Grundstücken liegt zudem eine wesentliche Beeinträchtigung vor, wenn in einem von Wurzeln des Nachbargrundstücks durchsetzten Bereich keine Nutzung als Zier- oder Nutzgarten möglich ist. Äste stellen dann eine wesentliche Beeinträchtigung dar, wenn sie beispielsweise an eine Hauswand heranreichen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.05.14, Az. 12 U 168/13).