Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 15-Mar-2016
Wenn noch kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wurde, gilt der alte fort. Als Wohnungseigentümer müssen Sie dann weiterhin die vormals beschlossenen Hausgeldabschläge zahlen. Der auf Grund des Wirtschaftsplans entstandene Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegen Sie oder andere Wohnungseigentümer erlischt auch nicht durch Genehmigung einer neuen Jahresabrechnung. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Brake von Oktober 2014.
Eine Eigentümergemeinschaft hatte zuletzt den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2010 beschlossen. Für das Jahr 2011 und 2012 existierte kein Wirtschaftsplan. Zwischen Juni 2011 und Januar 2012 wurde eine der Eigentumswohnungen verkauft und der Käufer als neuer Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen. Der alte Wohnungseigentümer zahlte deshalb für den Juli 2011 keinen Hausgeldvorschuss. Erst später wurde dann die Jahresabrechnung 2011 per Beschluss genehmigt. Der alte Wohnungseigentümer war jedoch der Ansicht, dass er die Hausgeldzahlung für Juli 2011 nicht mehr leisten müsse. Da der alte Eigentümer nicht freiwillig zahlte, reichte die Eigentümergemeinschaft Klage beim zuständigen Gericht ein.
Mit Erfolg! Das angerufene Gericht entschied zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft, dass der vormalige Wohnungseigentümer zur Zahlung des Hausgeldes für Juli 2011 verpflichtet war. Der alte Wohnungseigentümer haftete zwar nicht wegen dem nach seinem Ausscheiden gefassten Genehmigungsbeschluss über die Jahresabrechnung 2011. Er war aber verpflichtet, das ausstehende Hausgeld auf Grundlage des Wirtschaftsplans 2010 zu leisten. Wenn noch kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wurde, gilt der letzte beschlossene Wirtschaftsplan fort. Auch ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer haftet weiterhin aus einem noch gültigen Wirtschaftsplan für die Hausgeldvorschüsse, die zu seiner Zeit als Wohnungseigentümer fällig geworden sind (AG Brake, Urteil v. 29.10.14, Az. 3 C 212/14).