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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 21-Jul-2015
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Schadensersatzpflicht eines Vermieters zu prüfen, der seinem Mieter, der sich aus beruflichen Gründen mehrere Jahre im Ausland aufhielt, die Untervermietung zweier Zimmer der Dreizimmerwohnung nicht genehmigt hatte.
Der Mieter hatte eine Lehrtätigkeit an einer kanadischen Universität befristet bis 30. Juni 2014 angenommen. Seit Mitte November 2010 hielt sich der Mieter in Kanada auf und informierte zeitnah die Hausverwaltung des Vermieters von seiner Absicht, zwei Zimmer der Wohnung voraussichtlich für zwei Jahre unterzuvermieten. Der Vermieter verweigerte jedoch die Zustimmung zur Untervermietung.
Zu Gunsten des Mieters erging dann auf Antrag ein rechtskräftiges Urteil, nach dem die Untervermietung zu gestatten sei. Nun verklagte der Mieter den Vermieter auf Zahlung entgangener Untermiete in Höhe von insgesamt 7.475 €.
Mit Erfolg! Laut BGH war zu Gunsten des Mieters nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthalts entstanden. Der Vermieter hatte die Erlaubnis zur Untervermietung pflichtwidrig verweigert. Denn gemäß § 553 BGB gilt: Entsteht für einen Mieter nach Abschluss eines Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Der Vermieter musste Schadensersatz zahlen. Dem Mieter stand nach § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung zweier Zimmer zu. Indem der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigerte, hatte er schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und war zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens in Form des Mietausfalls verpflichtet. Der Vermieter konnte sich bezüglich der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung auch nicht auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum berufen. Auch ohne Kenntnis höchstrichterlicher Rechtssprechung hätte der Vermieter erkennen können, dass er zur Zustimmung verpflichtet war (BGH, Urteil v. 11.06.14, Az. VIII ZR 349/13).