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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 14-Apr-2015
Wenn ein Mieter die Schlüssel seiner Mietwohnung an den Vermieter per Einschreiben mit Rückschein zurücksendet, haftet er dafür, wenn der Schlüssel verloren geht. Der Mieter muss dann dem Vermieter die Kosten für ein neues Schloss mit Schlüsseln ersetzen. Dies entschied das Amtsgericht Brandenburg im September 2014.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hatte ein Mieter seinem Vermieter die Schlüssel der Mietwohnung zurück gesendet. Bei der Post gab er ein gewöhnliches Einschreiben mit Rückschein auf. Der Vermieter behauptete jedoch die Schlüssel nie erhalten zu haben. Das Einschreiben sei zwar zugegangen; der Schlüssel sei aber im Kuvert nicht enthalten gewesen. Das Kuvert wies bei Auslieferung eine Beschädigung auf und war von der Post mit dem Vermerk ,,nachverpackt" versehen worden. Der Vermieter verlangte vom Mieter, dass dieser die Kosten für ein neues Schloss nebst Schlüssel erstattet.
Mit Erfolg! Der Mieter war zur Erstattung der Kosten für ein neues Schloss mit Schlüsseln verpflichtet. Ein Mieter ist verpflichtet, die an ihn übergebenen Schlüssel nach Beendigung eines Mietverhältnisses an den Vermieter zurück zu geben. Besteht nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung, muss ein Mieter empfangene Schlüssel am Wohnsitz des Vermieters abgeben oder dorthin senden. Der Vermieter hatte bestritten, die Schlüssel erhalten zu haben. Somit war der Mieter verpflichtet den Zugang beim Vermieter zu beweisen. Einlieferungsbeleg und Rückschein stellten aber für den Inhalt der Postsendung keinen Beweis dar. Dieses Versäumnis geht zu seinen Lasten. Hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes war auf die Kosten für den Austausch des Schlosses nebst Schlüsseln abzustellen. Der Mieter schuldete die Rückgabe sämtlicher ihm für die Mieträume überlassener Schlüssel (AG Brandenburg, Urteil v. 01.09.14, Az. 31 C 32/14).