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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 20-Mar-2018
Nach Eintritt der Abrechnungsreife der Betriebskosten eines Kalenderjahres können Sie als Vermieter keine offenen Betriebskostenvorauszahlungen einfordern. Dies entschied das Landgericht Berlin im September 2016.
Ein Mieter hatte sein Mietverhältnis zum 30.11.2013 beendet. Während der Mietzeit hatte er wie mietvertraglich vereinbart 371,35 € Miete monatlich zzgl. Betriebskostenvorauszahlungen gezahlt. Der Mieter blieb jedoch bis Anfang Mai 2014 in der Mietwohnung. Bis Ende 2016 hatte der Vermieter jedoch nicht über die Betriebskosten 2013 und 2014 abgerechnet. Schließlich verklagte der Vermieter den Mieter auf Zahlung der restlichen Miete, Nutzungsentschädigung und Schadensersatz.
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zum größten Teil zu Gunsten des Mieters. Ein Mieter, der die Mietwohnung nach dem Ende des Mietverhältnisses nicht geräumt an den Vermieter gegen dessen Willen nicht zurückgibt, ist zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Jedoch konnte der Vermieter hier pro Monat nur die Nettomiete und keine Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verlangen.
Denn hinsichtlich der Abrechnungszeiträume 2013 und 2014 war bereits Abrechnungsreife eingetreten. Von diesem Zeitpunkt an konnte der Vermieter keine weiteren Vorauszahlungen einfordern. Dies gilt sowohl für geschuldete Mietzahlungen als auch für die nach Beendigung eines Mietverhältnisses geschuldete Nutzungsentschädigung. Denn als Vermieter müssen Sie innerhalb der Abrechnungsfrist über die Betriebskosten abrechnen (LG Berlin, Urteil v. 30.09.16, Az. 65 S 63/16).