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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 19-Mar-2018
Dass so genannte Doppelkastenfenster keine Einfachverglasung im Sinne des Berliner Mietspiegels sind, stellte das Amtsgericht Schöneberg im Juni 2016 klar. Eine Vergleichsmiete müssen Sie als Vermieter in Berlin bei Vorliegen von zwei von fünf Negativmerkmalen berechnen, indem Sie vom Mittelwert 2/5 der Differenz zwischen Mittel- und Unterwert abziehen.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Die Wohnung des Mieters war 1918 mit etwas über 90 m² fertig gestellt worden. Sie war mit einer Sammelheizung, Bad und WC ausgestattet. Die Nettokaltmiete betrug seit Juni 2014 monatlich 417,- €. Der Mieter stimmt der geplanten Mieterhöhung nicht zu, weil die Wohnung überwiegend mit Doppelkastenfenstern ausgestattet war. Er war der Ansicht, dass dies einer Einfachverglasung gleich zu setzen sei; damit ein Negativmerkmal des anzuwendenden Mietspiegels darstelle.
Das AG Schöneberg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Der Vermieter konnte vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen. Die Doppelkastenfenster waren nicht einer Einfachverglasung gleich zu setzen. Die Mietwohnung erfüllte damit kein Negativmerkmal des anzuwendenden Berliner Mietspiegels. Jedoch waren zwei andere von fünf Negativmerkmalen erfüllt. Das Gericht stellte klar, dass die zukünftige Miete so zu berechnen sei, dass vom Mittwert 2/5 der Differenz zwischen Mittel- und Unterwert abgezogen werden müssten. Das AG Schöneberg verdeutliche anhand eines einfachen Rechenbeispiels, welcher Begründungsaufwand für eine erfolgreiche Zustimmungsklage notwendig ist und welches Prozessrisiko für Sie als Vermieter bei der Durchsetzung eines Anspruchs auf Zustimmung zur Mieterhöhung tatsächlich besteht (AG Schöneberg, Urteil v. 15.06.16, Az. 7 C 38/16).