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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 26-Oct-2016
Dass eine Anfechtungsklage verfristet sein kann, wenn bei Zahlung des Gerichtskostenvorschusses das gerichtliche Aktenzeichen ungenau angegeben wurde, entschied das Amtsgericht Hamburg-Barmbek im Oktober 2015. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist dann gerechtfertigt, wenn die Anfechtungsklage wegen der ungenügenden Angabe des Aktenzeichens der Gegenseite nicht zeitnah zugestellt werden konnte.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte ihren Verwalter per Mehrheitsbeschluss abberufen. Der Verwalter reichte gegen diesen Beschluss rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist eine Anfechtungsklage ein. Kurz darauf erreichte den Verwalter das gerichtliche Anforderungsschreiben zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses. Die Hausbank überwies auf Verlangen des Verwalters den Vorschuss an die Gerichtskasse. Jedoch war der Einzahler sowie das maßgebliche gerichtliche Aktenzeichen nicht erkennbar. Zu spät teilte der Verwalter der Justizkasse die notwendigen Angaben mit. Das Gericht hielt nun die Anfechtungsklage für verfristet.
Zu Recht! Denn die Zustellung der bei Gericht eingegangenen Klage erfolgte nicht mehr „demnächst“ gemäß § 167 ZPO. Das Merkmal „demnächst“ ist nur dann erfüllt, wenn eine Zustellungsverzögerung 14 Tagen nicht überschreitet (BGH, Urteil v. 10.02.11, Az. VII ZR 185/07; Urteil v. 10.07.15, Az. V ZR 154/14). Im entschiedenen Rechtsstreit war wegen der unzureichenden Bezeichnung des Einzahlers und des Aktenzeichens die Zustellung der Anfechtungsklage mehr als den 14 Tage verzögert worden und damit nicht mehr rechtzeitig (AG Hamburg-Barmbek, Urteil v. 07.10.15, Az. 880 C 21/14).