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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 10-Jun-2016
Wenn Ihr Verwalter eigenmächtig seine Vergütung vom Konto Ihrer Eigentümergemeinschaft abbucht, stellt dies eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Hinsichtlich der Verwaltervergütung ist ein Verwalter zu besonderer Genauigkeit verpflichtet und steht Ihnen als Wohnungseigentümer gegenüber in einer besonderen Vertrauensstellung, entschied das Amtsgericht Essen im August 2015. Wenn ein Verwalter sich eine solche Pflichtverletzung zu Schulden kommen lässt, kann er ohne vorherige Abmahnung abberufen und gekündigt werden.
Ein Verwalter war Anfang 2010 von Eigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss bis zum 31.12.2015 zum Verwalter bestellt worden. Laut Verwaltervertrag betrug die Verwaltergebühr pro Wohneinheit monatlich 23,- € zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Verwaltergebühr war laut Verwaltervertrag jeweils am 1. Monat fällig und zusammen mit dem Hausgeld an den Verwalter zu zahlen.
Der Verwalter hatte für die Gemeinschaft ein Treuhandkonto eingerichtet wobei Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter der Verwalter war. Es kam in der Folge immer häufiger zu Unstimmigkeiten. Als der Verwalter aufgefordert wurde, seine Tätigkeit einzustellen, verfasste er ein Schreiben in dem er anbot die Verwaltertätigkeit einzustellen, wenn eine Entschädigung in Höhe von 500,- € zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt würde. Am 23.07.2014 buchte der Verwalter von dem bezeichneten Konto der Eigentümergemeinschaft 595,- € mit Vermerk „Entschädigung gemäß Schreiben vom 22.07.2014“ ab. Mit Umlaufbeschluss vom 25.08.2014 beschlossen die Wohnungseigentümer allstimmig die sofortige Abberufung des Verwalters. Der Verwalter war jedoch der Meinung, dass es keinen richtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages gibt. Von daher stände ihm noch die Vergütung vom 02.09.2014 bis 01.12.2015 nebst Zinsen zu. Der Verwalter meint zudem, er habe das WEG Konto richtig angelegt und habe sich auch nicht geweigert, dieses Konto gegenüber den Wohnungseigentümern zu benennen. Das Konto entspräche den gesetzlichen Anforderungen des § 27 Abs. 5 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Das Amtsgericht Essen entschied den anschließenden Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Der Verwalter hatte nämlich keinen Anspruch auf die Vergütung für den Zeitraum ab September 2014 bis zum Ende der Vertragslaufzeit des Verwaltervertrages, da der Verwalter ordnungsgemäß per Umlaufbeschluss abberufen wurde. Entgegen der Ansicht des Verwalters lag ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages vor, ohne dass es zuvor einer Abmahnung bedurfte.