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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 08-Jun-2016
Ein Mieter, der vorsorglich eine von ihm nicht akzeptierte höhere Miete zahlt, kann die überzahlte Miete nach erfolgreicher Beendigung eines Rechtsstreits über die Mieterhöhung zurückverlangen. Dies entschied das Amtsgericht Ludwigslust im März 2014.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rückzahlung von Anteilen der vom Mieter unter Vorbehalt geleisteten Miete nach einer Mieterhöhung. Der Mieter hatte seinerzeit die Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung nicht an den Vermieter zurückgesandt. In dem anschließenden Gerichtsverfahren des Vermieters gegen den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung, hatte das Gericht die Erhöhung der Miete nur zum Teil als rechtmäßig eingestuft. Der Mieter klagte nun auf Rückzahlung von Anteilen der von ihm unter Vorbehalt zunächst gezahlten erhöhten Miete.
Mit Erfolg! Der Mieter hatte einen Anspruch auf Rückzahlung von über 1.000,- €. Ein Vermieter, der eine Zahlung eines Mieters ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Rückerstattung verpflichtet. Der Mieter war nämlich nicht verpflichtet, der Mieterhöhung über einen Kaltmietbetrag von 392,85 € hinaus zuzustimmen. Zwar kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch einen Mieter grundsätzlich auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, beispielsweise durch vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete. Ein Vermieter gibt aber durch das Verlangen einer schriftlichen Zustimmungserklärung zu erkennen, dass er eine ausdrückliche Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung erwartet. Aufgrund der ihm erkennbaren Erwartungshaltung des Vermieters kann und muss ein Mieter nicht davon ausgehen, dass die Zahlung der höheren Miete durch ihn als rechtlich verbindliche Zustimmungserklärung aufgefasst werden kann. Die Rückforderung des Mieters war somit berechtigt, weil der Vermieter die Zahlung der erhöhten Miete nicht als Zustimmung werten durfte (AG Ludwigslust, Urteil v. 26.03.14, Az. 5 C 9/13).