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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 05-Jun-2016
Sowohl Wohn- als auch Geschäftsraummieter haben regelmäßig einen Anspruch Anschlüsse für Telekommunikation. Ein Vermieter hat für die entsprechenden Anschlussvorrichtungen zu sorgen, muss aber nicht die Funktionsfähigkeit gewährleisten. Dies entschied das Landgericht Berlin im September 2014.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten darüber, ob der Vermieter verpflichtet war, dem Mieter einen funktionsfähigen Telefonanschluss zur Verfügung zu stellen.
Nein, entschied das Landgericht Berlin. Der Mieter konnte vom Vermieter nicht die Reparatur eines Telefonkabels zwischen Telefonsteckdose in der Mietwohnung und dem Übergabepunkt im Keller des Hauses verlangen. Obwohl unstreitig eine Signalübertragung in der Leitung zwischen beiden Orten nicht stattfand, handelte es sich nicht um einen Mangel der Mieträume, der vom Vermieter im Rahmen der ihm obliegenden Instandhaltungspflicht zu beheben wäre. Der vertragsgemäße Zustand von Mieträumen ist Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein solcher Mangel vorliegt.
Maßstab für diese Beurteilung sind in erster Linie die Vereinbarungen der Mietvertragsparteien. Fehlt es an einer Abrede zur Beschaffenheit der Mieträume, schuldet ein Vermieter nur die Nutzbarkeit der Wohn- oder Geschäftsräume. Sowohl Wohn- als auch Geschäftsraummieter haben Anspruch darauf, dass ihnen Anschlüsse für Telekommunikation zur Verfügung stehen, sofern sich nicht aus den Vereinbarungen oder den Umständen etwas anders ergibt. Eine eigene Verpflichtung des Vermieters, die entsprechende Signalübertragung eines bestehenden Anschlusses zu garantieren, ergibt sich hieraus aber nicht. Denn die Gebrauchserhaltungspflicht eines Vermieters umfasst lediglich die Mieträume, die zur Ausstattung der Mieträume gehörenden Bauteile und Einrichtungen sowie den Zugang zu diesen.
Da die Mietwohnung im entschiedenen Rechtsstreit mit einem entsprechenden Anschluss ausgestattet war, schuldete der Vermieter darüber hinaus nichts. Für einen Telefonanschluss gilt das Selbe wie für einen Stromanschluss. Soweit ein Vermieter verpflichtet ist, die Mieträume dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, gehört dazu auch, dass die Räume mit Strom versorgt werden können. Anderenfalls hat ein Mieter in der Regel einen Anspruch darauf, dass die Mietwohnung an das Stromnetz angeschlossen wird. Ist sonst keine Vereinbarung getroffen worden, ist der Mieter im Zweifel selbst für die Energieversorgung verantwortlich. Der Vermieter schuldet nur die nötigen technischen Voraussetzungen, um den Bezug zu ermöglichen (LG Berlin, Urteil v. 12.09.14, Az. 63 S 151/14).