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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 07-Mar-2016
Der Bundesgerichtshof (BGH) fällte Anfang Juli 2015 ein Urteil über die Frage, ob ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Beseitigung von Bäumen verlangen kann, wenn diese sein Grundstück verschatten.
Das Grundstück des klagenden Eigentümers war mit einem nach Süden ausgerichteten Bungalow bebaut und grenzte an eine öffentliche städtische Grünanlage. Dort standen in einem Abstand von ca. 10 m zur Grenze zwei ca. 25 m hohe Eschen. Der Grundstückseigentümer klagte auf Beseitigung der Bäume, weil sein Garten durch diese vollständig verschattet wurde. Das Wachstum der Bäume sei bei Erwerb des Hauses nicht vorhersehbar gewesen.
Der BGH entschied den Rechtsstreit zu Ungunsten des klagenden Grundstückseigentümers. Ein Beseitigungsanspruch eines Grundstückseigentümers gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dessen Eigentum an dem Grundstück beeinträchtigt wird. Zwar können bestimmte Einwirkungen auf ein Grundstück, verursacht durch die Nutzung eines benachbarten Grundstücks, abgewehrt werden. Der Entzug von Luft und Licht durch sogenannte „negative“ Einwirkung zählt aber nicht hierzu. Wird das Eigentum eines Grundstücks durch den Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen von einem Nachbargrundstück beeinträchtigt, weil die Abstandsvorschriften des einschlägigen Landesnachbargesetzes nicht eingehalten wurden, stehen dem betroffenen Grundstückseigentümer Abwehransprüche zu. Im vom BGH entschiedenen Rechtsstreit war der nachbarschützende § 41 Abs. 1 Nr. 1a NachbG NRW, der für stark wachsende Bäume einen Abstand von 4 m vorsah, eingehalten worden. Wenn ein Grundstückseigentümer wegen der Höhe von Bäumen ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt ist, kommt zwar hilfsweise noch ein aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteter Beseitigungsanspruch in Betracht. Hier war die Bepflanzung dem betroffenen Grundstückseigentümer jedoch nach Ansicht des BGH noch zuzumuten. Es lag keine ganzjährige vollständige Verschattung der Gartenfläche vor. Der Abstand der Bäume zur Grenze überschritt den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand zudem um mehr als das Doppelte. Öffentliche Grünanlagen sind zudem zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere regelmäßig mit großen Bäumen bepflanzt. Die Verschattung des Grundstücks des klagenden Eigentümers war somit wegen der Lage auch als ortsüblich hinzunehmen (BGH, Urteil v. 10.07.15, Az. V ZR 229/14).