Wenn seit Jahren Unklarheiten über die Zuständigkeiten eines Verwalters bestehen, ist das Einholen von Rechtsrat in einem festgelegten finanziellen Rahmen auf Kosten und im Interesse der Gemeinschaft zulässig. Dies entschied das Amtsgericht Halle/Saale im März 2015.
In einer Eigentümerversammlung einer Eigentümergemeinschaft war beschlossen worden, dass zur rechtssicheren Klärung über die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum und die Zuständigkeit des Verwalters Auskunft bei einer Anwaltskanzlei, unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, eingeholt werden sollte. Hierfür wurden Kosten von max. 1.500 € zur Verfügung gestellt. Sollten höhere Kosten anfallen, sollte die Zustimmung des Beirates zwingend erforderlich sein. Ein Wohnungseigentümer reichte gegen den Beschluss eine Anfechtungsklage ein. Es sei überflüssig, für die Klärung einer Rechtsfrage anwaltlichen Rat einzuholen.
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Der Beschluss entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung. Dabei war dem Grundgedanken Rechnung zu tragen, wonach die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht, gemäß § 21 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Der Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung wird beachtet, wenn eine in Rede stehende Entscheidung oder Maßnahme den Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Insgesamt erfolgt eine Maßnahme im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn sie objektiv nützlich ist. Das ist der Fall, wenn sich die Maßnahme bei einer an den konkreten Bedürfnissen und Möglichkeiten ausgerichteten Kosten-Nutzenanalyse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft im Einzelfall als vertretbar erweist. Kommen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mehrere Maßnahmen in Betracht, so ist es Sache der Wohnungseigentümer, durch Stimmenmehrheit eine Auswahl zu treffen.
Im entschiedenen Rechtsstreit war es vertretbar, in einem festgelegten finanziellen Rahmen Rechtsrat einzuholen. Kommt es - wie im entschiedenen Rechtsstreit - seit Jahren und regelmäßig zu Unklarheiten über Art und Umfang der Zuständigkeiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist die Einholung von Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt oder Notar auf Grundlage einer Mehrheitsentscheidung zu akzeptieren (AG Halle/Saale, Urteil v. 24.03.15, Az. 120 C 3378/14).