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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 11-Nov-2014
Ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ist rechtswidrig, wenn dem bestellten Verwalter nachweislich eine fachliche Kompetenz fehlt und berechtigte Zweifel an seiner Neutralität als Verwalter bestehen. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf.
Eine Eigentümergemeinschaft hatte einen Verwalter gewählt. Ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft war der Ansicht, dass die Wahl schon deshalb unwirksam war, weil keine weiteren Angebote für die Hausverwaltung eingeholt wurden. Zudem sei der gewählte Verwalter nicht kompetent, da er über keinerlei Fachkenntnisse verfüge. Außerdem zweifelte der Wohnungseigentümer an der Neutralität des Verwalters, da dieser mit einzelnen Wohnungseigentümern einen intensiven persönlichen Kontakt pflegte und in der Vergangenheit deren Interessen vertrat.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte, dass die Wahl des Verwalters dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung widersprach. Es lag nämlich ein wichtiger Grund gegen die Bestellung des Verwalters vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Zusammenarbeit mit dem bestellten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht besteht. Es bestanden Bedenken an der notwendigen Neutralität des Gewählten. Der gewählte Verwalter stand innerhalb der zerstrittenen Eigentümergemeinschaft erkennbar auf Seiten einer Partei. Außerdem konnte die fachliche Kompetenz des Gewählten nicht bejaht werden. Er verfügte unstreitig über keine Ausbildung im Bereich der Immobilienverwaltung und hatte bisher keinerlei selbstständige berufliche Erfahrung als Verwalter von Wohnungseigentum. Wohnungseigentümer können bei einer Wohnungseigentumsanlage, in der Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern bestehen, grundsätzlich verlangen, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von einer gewerblichen externen Verwaltung durchgeführt wird. Diese soll auch über die berufliche Qualifikation und Erfahrung bei der Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften verfügen. Zudem hatten sich drei weitere gewerbliche Hausverwaltungen zur Wahl gestellt. Eine davon bot sogar günstigere Konditionen an. (LG Düsseldorf, Urteil v. 18.10.13, Az. 25 S 7/13).