Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im März 2015, dass eine Renovierungsklausel, wonach Schönheitsreparaturen durch eine Mieter regelmäßig auszuführen sind, wenn die Mieträume „mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt“ sind, rechtmäßig ist.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter nach Mietende auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Renovierung verklagt. Die Renovierungsklausel im Mietvertrag legte fest, dass „Schönheitsreparaturen (…) regelmäßig auszuführen“ sind „wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist“. Eine Renovierung sollte deshalb in Küche, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in allen anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erfolgen. Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln sollte „regelmäßig nach sechs Jahren“ erfolgen „wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist“. Der Mieter war der Ansicht, dass die Klausel rechtswidrig ist.
Der BGH entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Die im Mietvertrag enthaltene Renovierungsklausel war auch unter Berücksichtigung, dass es sich um ein Wohnraummietverhältnis handelte, rechtswirksam vereinbart worden. Der Mieter konnte hinsichtlich einer fälligen Renovierungspflicht nämlich bei Bedarf jederzeit den Nachweis erbringen, wenn eine Renovierung nicht erforderlich ist. Dass eine Renovierung jeweils fällig sein sollte, wenn die Mieträume „mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt“ wurden, benachteiligte den Mieter nicht unangemessen. Denn unerhebliche Gebrauchsspuren sollten eine Renovierungspflicht des Mieters, für den Mieter erkennbar, nicht auslösen (BGH, Urteil v. 18.03.15, Az. VIII ZR 242/13).