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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 10-Aug-2015
Dass der Ausgleich rückständiger Mieten durch einen Mieter zur Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung führen kann, einer fristgemäßen Kündigung aber nicht entgegen steht, stellte das Landgericht Berlin im Januar 2014 klar.
Ein Mieter hatte mehrere Monate die Miete nicht entrichtet. Aus diesem Grund kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise mit Kündigungsfrist. Daraufhin glich der Mieter die offenen Mietforderungen aus und war der Ansicht, dass die Kündigungen nun unwirksam seien. Da der Mieter nicht auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Mit Erfolg! Das Landgericht Berlin entschied, dass der Vermieter einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe Mietwohnung gemäß §
546
Abs. 1 BGB hatte. Das Mietverhältnis über diese Wohnung war durch die hilfsweise fristgemäß erklärte Kündigung gemäß §
573
Abs. 1 und 2 Nr. 1, §
573c
Abs. 1 BGB beendet worden. Die Nichtzahlung der fälligen Mieten mehrerer Monate durch den Mieter stellte eine so erhebliche Verletzung seiner mietvertraglichen Pflichten dar, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse gemäß §
573
BGB an der Beendigung des Mietverhältnisses hatte. Zwar hatte der Mieter nachträglich die offenen Mietforderungen ausgeglichen. Die hierdurch bedingte Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung durch die Bezahlung aller offen stehenden Mietforderungen bewirkte jedoch nicht, dass die fristgemäße Kündigung ebenfalls unwirksam wurde. §
569
Abs. 3 BGB, der eine Heilung durch Zahlung vorsieht, gilt nur für die fristlose Kündigung. Die einmal eingetretene Wirkung einer ordentlichen Kündigung gemäß §
573
Abs. 2 Nr. 1 BGB kann nicht durch nachträgliche Zahlung aufgehoben werden. Die Unwirksamkeit einer ausgesprochenen fristlosen Kündigung wegen Bezahlung aller offen stehenden Mieten hat also auf eine fristgemäße Kündigung keine Auswirkung. Ein Mietrückstand kann also hinsichtlich einer ordentlichen Kündigung wegen dieser Pflichtverletzung nicht durch die bloße nachträgliche Zahlung ungeschehen gemacht werden (LG Berlin, Urteil v. 17.01.14, Az. 65 S 366/13).