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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 06-Aug-2015
Dass eine Mieterhöhung nicht unter Berufung auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde begründet werden kann, entschied das Amtsgericht Ludwigsburg im November 2013.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung verklagt. Der Mieter hatte die Mieterhöhung mit Verweis auf den Mietspiegel aus dem Jahr 2011 der Nachbargemeinde begründet. Die Gemeinde, in der die Mietwohnung lag, verfügte über keinen qualifizierten und zudem einen mehrere Jahre alten Mietspiegel. Der Vermieter hatte einen Abschlag für die Verwendung des Mietspiegels der Nachbargemeinde vorgenommen. Der Mieter verweigerte die Zustimmung. Er war der Ansicht, der Vermieter dürfe sich nicht auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde berufen.
Zu Recht! Das Geicht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Das Mieterhöhungsverlangen war rechtswidrig und unwirksam. Zunächst hatte der Vermieter den Abschlag nicht begründet. Ein Vermieter muss bei der Heranziehung eines Mietspiegels, der mit Spannen und Merkmalen arbeitet, die Merkmale, die nach seiner Ansicht gegeben sind und einen Auf- oder Abschlag rechtfertigen, exakt bezeichnen, damit der Mieter dies überprüfen kann. Zudem war es unzulässig, die Mieterhöhung mit dem Mietspiegel der Nachbargemeinde zu begründen. Ein Vermieter muss, soweit vorhanden, den örtlichen Mietspiegel verwenden. Diesbezüglich steht Vermietern mit Ausnahme von § 558 Abs. 4 Satz 2 BGB, kein Wahlrecht zu. Der Bezug auf einen Mietspiegel einer naheliegenden Gemeinde ist unzulässig, wenn für das Gemeindegebiet, in der die Mietwohnung liegt, ein eigener Mietspiegel existiert (AG Ludwigsburg, Urteil v. 08.11.13, Az. 3 C 1475/13).