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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 28-Jun-2015
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über dieses wichtige mietrechtliche Problem wie folgt entschieden. In der Vergangenheit war in der Rechtsprechung umstritten, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine ursprünglich in neutralen Farben gestrichene Mietwohnung mit einem farbigen Anstrich an den Vermieter zurückgibt.
Ein Mieter hatte frisch mit weißer Farbe gestrichene Mieträume bezogen. Da dies nicht dem Geschmack des Mieters entsprach, strich er einzelne Wände in kräftigen Farben. Nach Beendigung des Mietverhältnisses stellte der Mieter den ursprünglichen Zustand nicht wieder her, sondern hinterließ die Räume in den von ihm bevorzugten Farben. Der Vermieter ließ dann die farblich veränderten Räume wieder mit neutraler Wandfarbe überstreichen um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Es entstanden ihm dadurch Kosten i.H.v. 3.648,82 €. Der Vermieter verrechnete diese Kosten teilweise mit der vom Mieter geleisteten Kaution und verklagte den Mieter darüber hinaus auf Schadensersatz.
Mit Erfolg! Der für Wohnraummietrecht zuständige Senat des BGH entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet war. Denn die bei Beginn des Mietverhältnisses übernommene Wohnung war bei Mietende nicht mehr mit den ursprünglich neutralen Wandfarben ausgestattet, sondern von dem Mieter eigenmächtig mit ausgefallenen Farben umgestaltet worden. Die Farbwahl entsprach aber nicht dem durchschnittlichen Geschmack zukünftiger Mietinteressenten. Eine Neuvermietung der Wohnung war deshalb schwierig. Der Schaden des Vermieters bestand deshalb darin, dass er eine für durchschnittliche Mietinteressenten akzeptable Farbgestaltung der zur Miete angebotenen Wohnung wieder herstellen musste (BGH, Urteil v. 06.11.13, Az. VIII ZR 416/12).