Mietminderung: Mietkürzung wegen exzessivem Rauchen ist zulässig
Dass Belästigungen durch Zigarettenrauch beeinträchtigte Mieter zu einer Mietminderung berechtigen, entschied das Landgericht in Berlin im April 2013. Während des Sommers stellt regelmäßig von einem Nachbarbalkon in eine Mietwohnung ziehender Zigarettenrauch eine Belastung dar, die eine Minderung der Miete um 10 Prozent rechtfertigt.
Ein Mieter rauchte in den Sommermonaten regelmäßig auf seinem Balkon. Der Zigarettenrauch zog dabei durch die geöffneten Fenster der unter dem Balkon liegenden Wohnung eines weiteren Mieters. Der Mieter dieser Wohnung mindert die Miete, da er sich durch das Rauchen des über ihm wohnenden Mieters beeinträchtigt fühlte. Ein Lüften der Wohnung war angeblich nicht mehr möglich, ohne dass Tabakgeruch und Rauch in die Wohnung eindringen würden. Der Vermieter akzeptierte die Minderung nicht und klagte auf Zahlung der rückständigen Miete.
Ohne Erfolg! Das Landgericht in Berlin entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete hatte. Zumindest in den Monaten August bis Oktober war der beeinträchtigte Mieter berechtigt die Miete i.H.v. 10 Prozent zu mindern. Der Mieter hatte außerdem ein Zurückbehaltungsrecht. Der Mieter wurde nachweislich durch starken Rauch, der beim Lüften in die Wohnung in unangenehmer, störender Weise eindrang, beeinträchtigt. Ein Mieter darf in einem solchen Fall zusätzlich neben einer Mietminderung ein Zurückbehaltungsrecht an Miete in Höhe des dreifachen Minderungsbetrags, bis zur Mängelbeseitigung durch den Vermieter, geltend machen (LG Berlin, Urteil v. 30.04.13, Az. 67 S 307/12).