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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 01-Jun-2015
Die Rückabwicklung eines zwecks Altersversorgung abgeschlossenen Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung kann verlangt werden, wenn der Käufer der Wohnung nicht darauf hingewiesen wurde, dass der Kauf sich nicht zur Alterssicherung eignet. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2014.
Ein Wohnungseigentümer hatte auf Empfehlung von Anlageberatern nach Prüfung seiner Finanzsituation und zur Optimierung seiner Altersabsicherung eine Eigentumswohnung erworben. Das zu diesem Zweck vermittelte und aufgenommene Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises hatte aber eine Laufzeit bis zum 78. Lebensjahr des Eigentümers. Der Wohnungseigentümer war der Ansicht, dass er falsch beraten wurde und klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Mit Erfolg! Der BGH entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des klagenden Wohnungseigentümers. Die Gegenseite konnte nicht damit argumentieren, dass der Wohnungseigentümer selbst in den Vertragsunterlagen hätte erkennen können, dass das Darlehen erst in seinem 78. Lebensjahr abbezahlt sein würde. Bei einem Kauf- und Darlehensvertrag bezüglich einer Eigentumswohnung, die zur Altersabsicherung gekauft wurde, darf ein Erwerber voraussetzen, dass die Schulden spätestens mit Eintritt ins Rentenalter getilgt sind. Soweit noch nach Eintritt in das Rentenalter Finanzierungsschulden für den Wohnungskauf zu tilgen sind, stellt dies eine Belastung dar, die durch den Erwerb der Wohnung ja gerade vermieden werden sollte (BGH, Urteil v. 17.01.14, Az. V ZR 108/13).