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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 22-May-2015
Anlässlich der angekündigten Überprüfung von Rauchmeldern inspizierte eine Vermieterin alle Mieträume und betrat gegen den Willen ihres Mieters auch Zimmer, die nicht mit Rauchmeldern versehen waren. Sie öffnete dabei ein Fenster und nahm auch Gegenstände von der Fensterbank. Der Aufforderung des Mieters, die Räume zu verlassen, kam die Vermieterin nicht nach. Daraufhin umfasste der Mieter die Vermieterin mit den Armen und transportierte sie so aus dem Haus. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Vermieterin die Kündigung des Mietverhältnisses. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, reichte die Vermieterin eine Räumungsklage ein.
Ohne Erfolg! Der für das Wohnraummietrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Kündigung weder als fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB noch als ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam war. Die Vermieterin war auf Grund der vorherigen Absprache nur berechtigt, die mit Rauchmeldern ausgestatteten Mieträume in Augenschein zu nehmen. Zu einer weiteren eigenmächtigen Besichtigung war die Vermieterin nicht berechtigt. Da sie dies gleichwohl gegen den Willen des Mieters tat und seiner Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht nachkam, hat sie das Hausrecht des Mieters verletzt. Wegen des pflichtwidrigen Verhaltens der Vermieterin, stellte das Verhalten des Mieters, auch wenn damit die Grenzen erlaubter Notwehr überschritten wurden, keine zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung dar. Der Vermieterin konnte die weitere Fortsetzung des Mietverhältnis zugemutet werden. Ein Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB lag nicht vor. Eine Vertragsverletzung des Mieters, die ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietvertrags gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gerechtfertigt hätte, war für das Gericht nicht erkennbar (BGH, Urteil v. 04.06.14, Az. VIII ZR 289/13).