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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 20-May-2015
Wenn in einem Wohnraummietvertrag eine Wohnflächenangabe enthalten ist und die tatsächliche Wohnfläche erheblich geringer ist als die vertraglich vereinbarte Wohnfläche, muss dem Mieter dies auffallen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass dem Mieter die Wohnflächenabweichung zumindest grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. In diesem Fall ist ein Mietminderungsrecht des Mieters gemäß § 536b Satz 2 BGB ausgeschlossen. Dies entschied das Amtsgericht Bad Segeberg im April 2014.
Ein Mieter bewohnte eine Wohnung bereits vor Abschluss des Mietvertrages. lm später abgeschlossenen Mietvertrag wurde dann eine Wohnfläche von 50 m² angegeben. Die Wohnung hatte aber tatsächlich eine Größe von 21,01 m². In einer Vermieterbescheinigung hatte der Vermieter die Wohnfläche mit 47 m² angegeben. Der Mieter verlangte später RückzahIung von nach seiner Auffassung zuviel gezahlter Mieten für den Zeitraum von drei Jahren. Er sei berechtigt, die Miete wegen der erheblichen Wohnflächenunterschreitung zu mindern.
Das Gericht entschied zu Ungunsten des Mieters. Die Vermieterbescheinigung mit einer dort mitgeteilten Wohnfläche von 47 m² war nach Ansicht des Gerichts nicht zu berücksichtigen, da diese erst nach Vertragsschluss vom Vermieter aufgesetzt wurde. Sie stellte deshalb keine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über die Wohnfläche dar. Die erhebliche Wohnflächenabweichung war dem Mieter zumindest grob fahrlässig unbekannt geblieben. Ein Mieter ist zwar nicht verpflichtet, Mieträume bei Vertragsschluss auszumessen. Es kommt aber auf die Umstände des Einzelfalls an. Hier wohnte der Antragsteller bereits vor Abschluss des Mietvertrages in der Wohnung und hatte diese mit Möbeln ausgestattet. Das Gericht ging aufgrund der langen Wohndauer davon aus, dass sich dem späteren Mieter die gravierende Wohnflächenabweichung aufdrängen musste. Das Gericht sah daher eine Mietminderung gemäß § 536b Satz 2 BGB als nicht gerechtfertigt an (AG Bad Segeberg, Beschluss v. 07.04.14, Az. 17 C 268/13).