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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 18-May-2015
Dass eine von Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu tragende grundstücksbezogene Abgabenschuld eine gemeinschaftsbezogene Pflicht gemäß § 10 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) darstellt, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2014 klar. Eine Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, ihre Mitglieder von der Abgabenschuld freizustellen bzw. deren Kosten zu erstatten.
Ein Wasserzweckverband forderte von einem Wohnungseigentümer mehrere tausend Euro für die Erschließung des Grundstücks einer Wohnungseigentumsanlage ein. Der Eigentümer beglich die Forderung zunächst nicht. Nachdem der Verband auf eine gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft verwies, beglich der Wohnungseigentümer zwar die Schuld. Er forderte anschließend jedoch die Eigentümergemeinschaft auf, ihm die Kosten zu erstatten. Die Eigentümergemeinschaft lehnte dies ab.
Zu Unrecht! Der BGH bestätigte, dass sich ein Anspruch des Wohnungseigentümers aus § 10 Abs. 6 WEG ergab. Dir Forderung des Verbandes war durch alle Wohnungseigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich zu erfüllen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG. Durch die Regelung in § 10 WEG soll verhindert werden, dass einzelne Eigentümer die Existenz bedrohenden Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt sind. Ein Erstattungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn ein Wohnungseigentümer eine Forderung aus einem Leistungsbescheid begleicht, ohne dies mit der Gemeinschaft zuvor abzustimmen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids berechtigen die Gemeinschaft grundsätzlich nicht zu einer Verweigerung der Zahlung, wenn die Rechtmäßigkeit eines Bescheids noch verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist (BGH, Urteil v. 14.02.14, Az. V ZR 100/13).