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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 29-Apr-2015
Dass ein zu dichtes Aufstellen von Möbeln an der Wand durch den Mieter nur dann vom Vermieter untersagt werden kann, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde, entschied das Landgericht Gießen im April 2014.
Ein Mieter hatte wegen Schimmel in seiner Mietwohnung die Miete gekürzt. Der Vermieter akzeptierte die Mietminderung nicht und klagte auf Zahlung der rückständigen Miete. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass wegen der lsolierverglasung in der Mietwohnung die Möbelstücke nur mit einem Mindestabstand von 10 cm zur Außenwand aufgestellt werden dürfen. Zudem sei drei- bis fünfmal am Tag eine Stoßlüftung für 5 — 15 Minuten erforderlich. Der Mieter hatte sich in der Vergangenheit nicht entsprechend verhalten.
Dennoch entschied das Landgericht Gießen den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, beim Einbau neuer, dicht schließender Fenster die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen. Dem Mieter kann die Entstehung von Feuchtigkeitsschäden grundsätzlich nicht angelastet werden. Wenn der Vermieter dem Mieter keinen Hinweis auf ein richtiges Heiz- und Lüftungsverhalten erteilt hat, dann muss ein Mieter - wie bei normaler Nutzung einer Mietwohnung - nicht mehr als zwei Mal pro Tag für jeweils 10 Minuten Lüften. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist ein Mieter nicht verpflichtet Möbelstücke mit einem Mindestabstand von 10 cm zur Außenwand aufzustellen (LG Gießen, Urteil v. 02.04.14, Az. 1 S 199/13).