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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 20-Apr-2015
Dass ein Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn ein Mieter entgegen einer Absprache mit dem Vermieter, seinen Hund unangeleint auf dem Grundstück laufen lässt, entschied das Amtsgericht München im Oktober 2013.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter auf Räumung der Mietwohnung verklagt. Der Mieter besaß einen großen Hund von der Größe eines Schäferhundes. Er ließ sich die Haltung des Hundes vom Vermieter schriftlich genehmigen. In der Genehmigung der Hundehaltung hatte der Vermieter aber darauf hingewiesen, dass die Hundehaltung nicht zur Störung und Belästigung der anderen Mieter führen dürfe. Dennoch beschwerten sich später andere Mieter.
In einem anschließenden Rechtsstreit schlossen der Vermieter und der Mieter einen Vergleich in dem sich der Mieter verpflichtete, den Hund an einer Hundeleine von max. 2 m Länge zu führen, sobald er sich mit dem Hund außerhalb seiner Wohnung auf dem Anwesen des Vermieters aufhält. Der Vermieter traf den Mieter dennoch mehrfach mit dem unangeleinten Hund auf seinem Grundstück an und mahnte ihn schriftlich ab. Nachdem der Mieter den Hund nachweislich wieder unangeleint auf dem Grundstück hatte laufen lassen, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich und fristlos. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Jede Vertragspartei kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB). Das Verhalten des Mieters stellte eine solche Vertragsverletzung war. Der Hund war nach den glaubhaften Ausführungen von Zeugen entgegen der Vereinbarung in dem gerichtlichen Vergleich regelmäßig nicht angeleint (AG München, Urteil v. 09.10.13, Az. 472 C 7153/13).