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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 31-Mar-2015
Das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat ein Urteil des Amtsgerichts Euskirchen wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot für rechtswidrig erklärt. Das Gericht hatte beachtliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt und dies damit entschuldigt, dass die Rechtsprechung dem Gericht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt worden sei.
Ein Wohnungseigentümer hatte eine Garagendachverblendung eigenmächtig mit Farbe besprüht. Diese Verblendung war sowohl Bestandteil seiner eigenen Garage als auch der eines anderen Wohnungseigentümers. Für aus diesem Grund ausgeführte Malerarbeiten zur Beseitigung der Farbe verlangte der andere Wohnungseigentümer Schadensersatz und reichte Klage ein. Das Amtsgericht verurteilte den verklagten Wohnungseigentümer fälschlich zur Zahlung des eingeklagten Betrages. Dabei wurde vom Gericht allerdings gängige Rechtsprechung, nämlich dass tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört, nicht beachtet. Diese Rechtsprechung hielt das Amtsgericht jedoch für nicht beachtlich, da sie dem Gericht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt geworden war.
Das BVerfG wies darauf hin, dass das Gericht § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nicht beachtet hatte. Diese Vorschrift regelt, dass tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können. Hierunter fällt auch die Dachkonstruktion einer Garage. Der Schadensersatzanspruch hätte deshalb nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können. Das Urteil verstieß außerdem gegen das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Eine späte Kenntnis einschlägiger Gesetze und Rechtsprechung berechtigt ein Gericht nämlich nicht falsche Entscheidungen zu treffen (BVerfG, Beschluss v. 28.07.14, Az.: 1 BvR 1925/13).