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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 31-Mar-2015
Dass ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch bezüglich einer unzulässigen Veränderung grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegt, stellte das Landgericht München I im Februar 2014 klar. Mit Beginn der Beeinträchtigung, beispielsweise der Anbringung einer Parabolantenne, läuft die Verjährungsfrist. Einem Vermieter verbleibt jedoch das Recht zur Beseitigung auf eigene Kosten.
Ein Mieter hatte 2007 ohne Zustimmung seines Vermieters an der Fassade der von ihm gemieteten Wohnung eine Parabolantenne installiert. Erst im Jahr 2012 verlangte der Vermieter die Beseitigung der Antenne. Der Mieter war der Ansicht, dass der Anspruch des Vermieters inzwischen verjährt sei. Aus diesem Grund beantragte der Vermieter zusätzlich, dass der Mieter zur Duldung der Beseitigung der Antenne durch den Vermieter verurteilt werden sollte.
Mit Erfolg! Die Strategie des Vermieters ging auf. Das angerufene Gericht verurteilte den Mieter zumindest dazu, die Beseitigung der Antenne durch den Vermieter zu dulden. Der Vermieter war nicht verpflichtet, die vom Mieter angebrachte Antenne dauerhaft zu dulden. Deshalb war der Vermieter berechtigt, die Antenne auf eigene Kosten beseitigen. Die vom Gericht vorgenommene Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters gemäß Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Recht des Mieters auf Information gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ging zu Gunsten des Vermieters aus. Die installierte Antenne stellte eine optische Beeinträchtigung der Außenansicht der Wohnanlage dar. Zudem hatte der Mieter die Möglichkeit, seine Informationsbedürfnis über das Breitbandkabelnetz, in welchem zahlreiche Fernsehprogramme zur Verfügung stehen, zu befriedigen. Das gilt auch für ausländische Mitbürger, die auf Fernsehprogramme in ihrer Heimatsprache angewiesen sind. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter persönlich war jedoch tatsächlich nach drei Jahren verjährt. Verjährungsbeginn war dabei der Zeitpunkt Anbringung der Antenne (LG München I, Urteil v. 19.02.14, Az. 15 S 4624/13).