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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 24-Mar-2015
Dass ein überdurchschnittlicher Heizenergieverbrauch eines Wohngebäudes nicht als eine Pflichtverletzung des Vermieters gewertet werden kann, entschied das Landgericht Berlin im Juli 2014. Ein Vermieter ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet eine zusätzlichen Dämmung an dem Mietshaus anzubringen.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Der Mieter war der Ansicht, dass der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hatte, weil der Heizenergieverbrauch des Gebäudes nachweisbar überdurchschnittlich war. Da der Mieter die offene Betriebskostennachforderung nicht ausglich, reichte der Vermieter eine Zahlungsklage ein.
Mit Erfolg! Das Gericht entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter keinesfalls verlangen konnte, dass die Heizanlage erneuert wird. Ein Anspruch auf eine Modernisierung der Heizanlage bestand nicht. Der erhöhte Heizenergieverbrauch des Gebäudes stellte keine Pflichtverletzung des Vermieters dar, da ein erhöhter Verbrauch zumeist auf das Verhalten der Bewohner eines Mietshauses zurückzuführen ist. Diese Vermutung wirkte mangels gegenteiliger Angaben des Mieters zu Gunsten des Vermieters, so dass dieser auch nicht verpflichtet war, eine zusätzliche Dämmung auf die Fassade aufzubringen (LG Berlin, Urteil v. 30.07.14, Az. 65 S 12/14).