Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 24-Feb-2015
Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, asbesthaltige Baustoffe aus einer Mietwohnung zu entfernen, wenn keine Gesundheitsgefahren vorliegen. Dies entschied das Landgericht Berlin im Dezember 2014.
Ein Mieter hatte seinen Vermieter auf Entfernung eines möglicherweise asbesthaltigen Klebers von Bodenplatten in seiner Mietwohnung verklagt. Zugleich wollte der Mieter eine Entscheidung des angerufenen Gerichts erwirken, wonach der Vermieter verpflichtet sein sollte, für alle Schäden und die mögliche Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit der vermeintlichen Asbestbelastung, Schadensersatz zu leisten.
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der möglicherweise asbesthaltige Kleber von diesem nicht entfernt werden musste. Nur wegen einer möglichen Gesundheitsgefahr war der Vermieter nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Es kam bereits nicht darauf an, ob der Kleber tatsächlich asbesthaltig war, denn der Mieter hatte die Mietwohnung in dem bestehenden Zustand angemietet. Ein Mieter hat nur dann einen Anspruch auf Veränderung des angemieteten Zustands seiner Mietwohnung, wenn der aktuelle Mindeststandard für Mieträume nicht eingehalten wird. Dies umfasst auch die Verhinderung von Gesundheitsgefahren. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass eine Gesundheitsgefährdung gar nicht vorlag. Bei einer üblichen Nutzung der Bodenplatten war eine gesundheitliche Belastung mit Asbestfasern ausgeschlossen. Ein gerichtlich angefordertes Sachverständigengutachten wies keine unüblich erhöhten Konzentrationswerte nach. Der Mieter musste also nicht mit Gesundheitsschäden rechnen. Eine Gefahr, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, war somit nicht erkennbar (LG Berlin, Urteil v. 03.12.14, Az. 65 S 220/14).