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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 01-Aug-2018
Ein Vermieter ist trotz einer Strafanzeige eines Mieters nicht zur Kündigung berechtigt, wenn der Vorgang, welcher der Strafanzeige zu Grunde liegt, unaufklärbar ist. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg im April 2016.
Ein Vermieter und seine Mieterin stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung, die der Vermieter gegenüber der Mieterin ausgesprochen hatte. Hintergrund war, dass die Mieterin gegenüber dem Vermieter eine Strafanzeige wegen Körperverletzung erstattet hatte. Der Vermieter hatte die Mieterin angeblich bei einem Streit über deren Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis die Treppe hinunter gestoßen. Der Vermieter legte gegen den gegen ihn erlassenen Strafbefehl einen Einspruch ein. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Vermieter freigesprochen, da ihm die Körperverletzung nicht nachgewiesen werden konnte. Erst daraufhin erklärte der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und forderte die Mieterin zur Räumung auf. Der Vermieter war der Ansicht, dass ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen der offensichtlich unberechtigten Strafanzeige nicht zumutbar war. Da die Mieterin nicht freiwillig aus der Mietwohnung auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Ohne Erfolg! Das AG Hamburg entschied zu Gunsten der Mieterin, dass die Räumungsklage unberechtigt war, weil die Kündigung rechtswidrig war. Ob der Vermieter die Mieterin tatsächlich die Treppe hinuntergestoßen hatte war auch in dem Zivilverfahren Gegenstand der Verhandlung, konnte aber letztlich nicht geklärt werden. Da aber der Vermieter beweisen musste, dass für seine Kündigung ein wichtiger Grund vorlag, ging die Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten. Es lag somit nach Ansicht des Gerichts kein wichtiger Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Kündigung vor. Die Erstattung einer unberechtigten Strafanzeige durch die Mieterin hätte zwar eine erhebliche Pflichtverletzung dargestellt. Der Freispruch des Vermieters im Strafverfahren reichte jedoch als Nachweis für eine Verleumdung der Mieterin nicht aus. Da der Mieterin somit keine Verleumdung nachzuweisen war, musste der unaufklärbare Sachverhalt dem Vermieter angelastet werden. Zudem hatte der Vermieter von seinem Kündigungsrecht gem. § 314 Abs. 3 BGB nicht innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis der Anzeige Gebrauch gemacht. Die Kündigung hätte der Vermieter innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis der Strafanzeige aussprechen müssen; tatsächlich hatte er aber den Ausgang des Strafverfahrens abgewartet (AG Hamburg, Urteil v. 14.04.16, Az. 42 C 61/15).