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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 01-Aug-2018
Dass Sie als Vermieter die Kosten für die Bepflanzung eines Daches in der Regel nicht auf Ihre Mieter umlegen können, bestätigte das Amtsgericht Köln im März 2016. Die Kosten für die Begrünung eines Daches können ausnahmsweise dann umlagefähig sein, wenn die Wohn- und Lebensqualität von Mietern verbessert wird.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Der Mieter hatte die Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht ausgeglichen, weil dieser Kosten für die Bepflanzung des Daches als Gartenpflegekosten umgelegt hatte.
Das AG Köln entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Die Kosten für die Bepflanzung des Daches konnten nicht auf den Mieter umgelegt werden. Gemäß Nr. 10 der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung (BV) können nur die Kosten der Pflege und Unterhaltung einer Gartenanlage auf Mieter umgelegt werden. Kosten für die Bepflanzung eines Daches dienen aber nicht der Unterhaltung einer Gartenfläche. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Mieter ein Dach als Aufenthaltsort nutzen können oder nicht. Das KG in Berlin hatte ebenfalls in einem Urteil vom 28.11.2005, Az. 8 U 125/05, entschieden, dass die Kosten einer Dachbepflanzung nicht umlagefähig sind.
Ausnahme bei Verbesserung der Wohnqualität
Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt jedoch eine Ausnahme zu: Entscheidend kann nämlich sein, ob die gemeinschaftliche Gartenfläche auf einem Dach die Wohnanlage verschönert und die Wohn- und Lebensqualität der Mieter verbessert(BGH, Urteil v. 26.05.04, Az. VIII ZR 135/03). Ein solcher Sachverhalt lag im entschiedenen Rechtsstreit jedoch nicht vor. Zumindest hatte der Mieter hierzu nichts vorgetragen. Zwar wird in § 2 Ziff. 10 BetrKV auf die Pflege „gärtnerisch angelegter Flächen" verwiesen. Ein begrüntes Dach kann deshalb als eine solche „gärtnerisch angelegte Fläche“ angesehen werden, allerdings muss dann auch die Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität tatsächlich erfüllt sein (AG Köln, Urteil v. 01.03.16, Az. 206 C 232/15).