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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 04-Jun-2018
Dass Sie als Wohnungseigentümer gegen einen Verwalter der entlastet wurde, keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen können, bestätigte das Landgericht Krefeld im Mai 2017.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte ihren ehemaligen Verwalter wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Höhe von 12.907,- € verklagt. Der Verwalter war jedoch für den fraglichen Zeitraum bereits in einer Eigentümerversammlung im Jahr 2009 per Beschluss entlastet worden.
Das LG Krefeld entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Verwalters. Zwar hatte der Verwalter durch eine Fehlbuchung seine Pflichten verletzt. Der hieraus entstandene Schadensersatzanspruch gegen ihn war aber durch die per Beschluss ausgesprochene Entlastung erloschen. Denn ein Beschluss der eine Entlastung eines Verwalters beinhaltet, spricht eine Billigung der Verwaltertätigkeit für die Vergangenheit aus.
Durch eine Entlastung wird auch Ihr Verwalter von seiner Pflicht zum Einstand für vergangene Verfehlungen entbunden. Eine Entlastung ist ein Anerkenntnis auch gegenüber Ihrem Verwalter gem. § 397 Abs. 2 BGB, wonach Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind. Sie als Wohnungseigentümer haben mit den anderen Mitgliedern Ihrer Eigentümergemeinschaft gemeinsam die Beschlusskompetenz, Ihren Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu entlasten. Doch Vorsicht! Geben Sie als Wohnungseigentümer Ihre Zustimmung zu so einem Beschluss nur dann, wenn Sie sicher sind, das Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter nicht bestehen. Außerdem können Sie bei Überstimmung natürlich zur Vermeidung des Verlusts von Schadensersatzansprüchen eine Beschlussanfechtungsklage erheben (LG Krefeld, Urteil v. 03.05.17, Az. 7 O 20/16).