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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 07-Mar-2018
Dass es zulässig ist, eine Wohnungseigentümerversammlung an einem Samstag in den Sommerferien durchzuführen, bestätigte das Landgericht Itzehoe im November 2016. Beachten Sie als Wohnungseigentümer: Eine Eigentümerversammlung auf ein Wochenende und/oder in die Ferienzeit zu verlegen, kann auch damit gerechtfertigt werden, dass dann einer größeren Anzahl von Wohnungseigentümern die Teilnahme möglich ist.
Ein Hausverwalter hatte zu einer Eigentümerversammlung eingeladen. Die Versammlung sollte an einem Samstag um 17.00 Uhr im August des Jahres stattfinden. Der Verwalter hatte auch die geltende dreiwöchige Ladungszeit eingehalten. Nachdem auf der Eigentümerversammlung per Beschluss eine Sonderumlage in Höhe von 130.000,- € genehmigt worden war, reichte ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage ein. Die Anfechtungsklage wurde damit begründet, dass die Eigentümerversammlung in den Sommerferien stattgefunden hatte. Das hielt der anfechtende Wohnungseigentümer für unzulässig.
Eigentümerversammlung an Samstag und in Ferienzeit möglich
Das LG Itzehoe entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Nach Ansicht des Gerichts kann eine Wohnungseigentümerversammlung an einem Samstag in der Ferienzeit durchgeführt werden. Wegen der unterschiedlichen Ferienzeiten in den einzelnen Bundesländern können Ferien kein Grund für eine Verlegung einer Eigentümerversammlung sein. Denn oftmals leben vermietende Wohnungseigentümer nicht in der Nähe ihrer Eigentumswohnung. Als Wohnungseigentümer können Sie deshalb nicht verlangen, dass eine Eigentümerversammlung Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft außerhalb der Ferienzeit stattfindet. Eine Eigentümerversammlung auf ein Wochenende und/oder in die Ferienzeit zu verlegen, kann nämlich auch damit gerechtfertigt werden, dass dann einer größeren Anzahl von Wohnungseigentümern die Teilnahme möglich ist (LG Itzehoe, Urteil v. 25.11.16, Az. 1 S 22/16).