Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 27-Nov-2014
Dass die Tätigkeit eines Verwalters den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen muss, stellte das Landgericht Itzehoe klar. Ist dies nicht der Fall, ist dies ein Grund den Verwalter nicht wieder zu wählen.
Ein Verwalter musste sich gravierende Fehler bei der Erstellung einer Jahresabrechnung sowie unbefugte Vergabe von Aufträgen vorwerfen lassen. Zudem hatte er unter Verstoß gegen das Gebot des § 27 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eingenommene Gelder der Eigentümergemeinschaft nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt. Aus diesem Grund hatten einzelne Wohnungseigentümer die Wiederwahl dieses Verwalters angefochten.
Mit Erfolg! Nach Ablauf eines Kalenderjahres muss ein Verwalter gemäß § 28 Abs. 3 WEG eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr vorlegen. Hier müssen Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen und die Kontostände auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und Ende des Abrechnungszeitraumes enthalten sein. Dabei soll es sich um eine schlichte Einnahme- und Ausgabenrechnung handeln. Diese soll für die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft verständlich und nachvollziehbar sein. Gegen diese Vorgaben hatte der Verwalter nachweislich verstoßen. Der auf der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss der Wohnungseigentümer, den Verwaltervertrag zu verlängern, verstieß deshalb unter anderem aus diesem Grund gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Beschluss war vom angerufenen Gericht für ungültig zu erklären. Denn die Bestellung eines Verwalters ist am Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung zu messen. Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft haben gemäß § 21 Abs. 3 und 4 WEG nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit der Verwaltung diesem Grundsatz entspricht, sondern auch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genügt. Daran fehlt es, wenn ein wichtiger Grund gegen die Wahl oder Wiederwahl des Verwalters spricht. Die Wahl eines Verwalters widerspricht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn es nicht mehr vertretbar erscheint, dass die Eigentümergemeinschaft den Verwalter bestellt. Gravierende Fehler in einer Jahresabrechnung, die Vergabe von Aufträgen zu denen die Verwaltung nicht bzw. nicht im getätigten Umfang befugt war, sowie der Verstoß gegen das Gebot des § 27 Abs. 5 WEG, eingenommene Gelder der Wohnungseigentümer getrennt vom Vermögen der Verwaltung anzulegen, stellen erhebliche Pflichtverletzungen dar. Bei einem solchen Sachverhalt ist eine Wiederwahl der bisherigen Verwaltung nicht mehr vertretbar (LG Itzehoe, Urteil v. 12.07.13, Az. 11 S 39/12).