Keine Kündigung wegen Beschimpfung „scheiß Deutsche“ durch ausländischen Mieter
Dass eine Beschimpfung des Vermieters als „scheiß Deutscher" durch einen ausländischen Mieter, keine Kündigung rechtfertigt, entschied das Landgericht in Berlin im Juli 2016.
Ein Vermieter hatte seinen ausländischen Mieter auf Räumung der Mietwohnung verklagt. Der Mieter war ein Asylbewerber. Dieser hatte im Sommer 2014 einen Stromausfall in seiner Mietwohnung dem Vermieter als Mangel angezeigt. Da der Vermieter den Mangel nicht alsbald beseitigte, bezeichnete der Mieter seinen Vermieter als einen „scheiß Deutschen“ und zapfte eigenmächtig eine Stromleitung im Hausflur an. Als der Vermieter hiervon erfuhr, kündigte er das Mietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens und „Stromdiebstahl“. Da der gekündigte Mieter die Mietwohnung nicht freiwillig verließ, klagte der Vermieter auf Räumung.
Ohne Erfolg! Die Kündigung war nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig. Der „Stromdiebstahl“ war nach Auffassung des LG Berlin keine unerlaubte Handlung. Der Vermieter hätte dem Mieter ohnehin die Entnahme von Strom aus einer Steckdose im Treppenhaus genehmigen müssen, da der vom Mieter angezeigte Mangel nicht alsbald beseitigt wurde. Dass der aufgebrachte Mieter den Vermieter als „scheiß Deutschen“ bezeichnete, sollte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keinen Kündigungsgrund darstellen. Denn nach Meinung des Gerichts hatte der Vermieter den Mieter mit seinem Verhalten provoziert (LG Berlin, Urteil v. 19.07.16, Az. 18 S 330/15).