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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 21-Aug-2017
Dass ein Schreiben eines Vermieters, beispielsweise ein Mieterhöhungsverlangen, durch Einwurf in einen Briefkasten wirksam zugestellt wird, bestätigte das Amtsgericht Wedding im Februar 2016. Dabei ist es ohne Belang, wenn der Briefkasten keine Verschlussklappe mehr hat. Es geht nicht zu Ihren Lasten als Vermieter, wenn Ihr Mieter selbst keine Vorsorge trifft, dass eingeworfene Briefe nicht entwendet werden können.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung verklagt. Der Vermieter hatte dem Mieter sein auf die Mieterhöhung gerichtetes Schreiben nachweislich in dessen Briefkasten eingeworfen. Der Mieter war jedoch der Ansicht, dass der Vermieter das Mieterhöhungsschreiben nicht in den Briefkasten hätte einwerfen dürfen. Der Briefkasten sei defekt gewesen, weil er keine Klappe hatte und zudem sei die Haustüre nicht verschließbar gewesen. Der Vermieter müsse sein auf eine Mieterhöhung gerichtetes Schreiben zunächst einmal ordnungsgemäß zustellen.
Das AG Wedding entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Das Gericht bestätigte dem Vermieter, dass sein auf eine Mieterhöhung gerichtetes Schreiben dem Mieter bereits zugegangen war. Zugegangen ist eine rechtlich verbindliche Willenserklärung, wenn sie in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist. Das bedeutet, dass der Empfänger der Willenserklärung die Möglichkeit haben muss, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dabei stellt ein Briefkasten eine Empfangsvorrichtung dar. Ein Briefkasten muss aber zu diesem Zweck über keine intakte Verschlussklappe verfügen. Zumindest geht es nicht zu Lasten des Vermieters, wenn der Mieter keine Vorsorge trifft, dass eingeworfene Briefe nicht entwendet werden können. Im entschiedenen Rechtsstreit fehlte die Verschlussklappe des Briefkastens des Mieters bereits über ein Jahr. Der Mieter hätte eine Reparatur des Briefkastens in Auftrag geben können. Das Fehlen der Klappe konnte nicht zu Lasten des Vermieters gehen. Somit war das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters dem Mieter rechtswirksam zugegangen. Der Mieter war somit zur Zahlung der erhöhten Miete verpflichtet (AG Wedding, Urteil v. 17.02.16, Az. 18 C 380/15).