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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 21-Dec-2016
Bei einer Überschreitung der angekündigten Mieterhöhung um mehr als zehn Prozent, wird die Mieterhöhung insgesamt erst zu einem um sechs Monate hinausgeschobenen Zeitpunkt wirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2015.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten vor Gericht über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Vermieter hatte gegenüber seinem Mieter eine Mieterhöhung geltend gemacht. Er überschritt jedoch die in der Ankündigung geltend gemachte Mieterhöhung später um zehn Prozent.
Der BGH entschied in letzter Instanz, dass bei Überschreiten der angekündigten Mieterhöhung um mehr als zehn Prozent, die Mieterhöhung im Umfang der Überschreitung der ursprünglich angekündigten Mieterhöhung erst später wirksam wird. Denn der Mieter muss über eine beabsichtigte Modernisierung rechtzeitig und zutreffend informiert werden. Dies gilt auch für die Rechtmäßigkeit der verlangten Mieterhöhung, zu deren Überprüfung einem Mieter hinreichend Gelegenheit eingeräumt werden muss. Eine Ankündigung des Vermieters ist für seinen Mieter ohne praktischen Wert, wenn die tatsächliche Erhöhung höher ausfällt als die angekündigte. Bei einer Überschreitung der angekündigten Mieterhöhung um mehr als zehn Prozent steht dem Vermieter gerade nicht das Recht zu, die Mieterhöhung zu der in § 559b Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Frist durchzusetzen. Vielmehr wird eine derartige Mieterhöhung insgesamt erst zu einem um sechs Monate späteren Zeitpunkt wirksam (BGH, Beschluss v. 06.10.15, Az. VIII ZR 76/15).