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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 20-Nov-2014
Wohnungseigentümer haben grundsätzlich das Recht die zu beschließende Jahresabrechnung zu prüfen und Belege einzusehen. Geht die Abrechnung Wohnungseigentümern nicht rechtzeitig zu, ist der Genehmigungsbeschluss anfechtbar. Dies entschied das Landgericht Itzehoe.
Ein Wohnungseigentümer hatte per Anfechtungsklage gegen die Genehmigungsbeschlüsse seiner Eigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung und Einzelabrechnungen 2011 geklagt. Der klagende Wohnungseigentümer machte geltend, dass ihm vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nicht die Möglichkeit gewährt wurde, die Abrechnungsunterlagen einzusehen. Vor der Versammlung war dem Kläger eine Einsichtnahme verwehrt worden. Der Hausverwalter machte geltend, dass man dem Wohnungseigentümer mitgeteilt habe, dass er beim Belegprüfer, einem Mitglied des Verwaltungsbeirats, Einsicht nehmen könne. Die Abrechnungsunterlagen lagen insbesondere nicht während der Eigentümerversammlung vor.
Das angerufene Gericht entschied zu Gunsten des klagenden Wohnungseigentümers. Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, eine zu genehmigende Jahresabrechnung zu prüfen und die Belege einzusehen. Es handelt sich um ein Kernrecht eines jeden Wohnungseigentümers. Die Jahresabrechnung muss einem Wohnungseigentümer so rechtzeitig vorliegen, dass er sie in angemessener Zeit vor der Beschlussfassung prüfen kann. Ansonsten ist ein Genehmigungsbeschluss allein aus diesem Grunde anfechtbar. Durch die Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung wurde das Recht des klagenden Wohnungseigentümers verletzt. Der Verwalter durfte den Wohnungseigentümer nicht einfach an das Beiratsmitglied verweisen. Aus § 269 Abs. 1 BGB folgt, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich das Recht haben, die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Verwalters zu nehmen. Verwalter sind deshalb nicht berechtigt, Wohnungseigentümer an einen anderen Ort zur Einsichtnahme zu verweisen (LG Itzehoe, Urteil v. 17.09.13, Az. 11 S 93/12).