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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 14-Nov-2016
Wenn in einem Mietvertrag auf die Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV verwiesen wird, sind diese vom Mieter auch zu tragen. So entschied das Amtsgericht München im Juni 2015.
In § 4 eines Mietvertrages war geregelt, dass Abschlagszahlungen auf Betriebskosten gemäß der BetriebskostenVO und Betriebskosten/Grundsteuer jährlich abgerechnet werden. Als Anlage war dem Mietvertrag die Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 BetrkVO beigefügt. Der Vermieter rechnete entsprechend die Kosten für die Grundsteuer, die Abfallgebühren, den Kaminkehrer, die Gebäudehaftpflicht, die Gebäudebrandversicherung, die Wartung der Heizung und des Brenners ab. Der Mieter war jedoch der Ansicht, dass er lediglich den Ausgleich der Grundsteuer schuldete. Die Umlage der weiteren Betriebskosten war nach seiner Ansicht nicht wirksam vereinbart. Der Vermieter klagte auf Zahlung der übrigen Betriebskosten.
Mit Erfolg! Der Wortlaut der Klausel im Mietvertrag war dahin auszulegen, dass der Mieter eine Abschlagszahlung auf die Betriebskosten gemäß der Aufstellung der BetriebskostenVO in § 2 BetrkVO schuldete. Dass in § 4 lediglich die Grundsteuer ausdrücklich erwähnt wurde, führte nicht dazu, dass lediglich diese geschuldet wurde. Es wurde auch ausdrücklich auf die Betriebskostenverordnung verwiesen, die Grundsteuer wurde nach Ansicht des Gerichts nur beispielhaft erwähnt. Da die Aufstellung der Betriebskosten in § 2 BetrKV ausdrücklich erwähnt und dem Mietvertrag als Anlage beigefügt wurde, schuldete der Mieter auch die dort aufgeführten Betriebskosten wie Kosten für Abfall, Kaminkehrer, Gebäudehaftpflicht, Gebäudebrandversicherung und die Wartung von Heizung und Brenner (AG München, Urteil v. 26.06.15, Az. 472 C 8496/15).